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Unter einer Urschrift ist ein Original zu verstehen.

Kann ein Sachbearbeiter auf die Original-Schriftstücke verzichten, so ist der Vorgang mit seiner Stellungnahme, Auskunft oder sonstigem Hinweis urschriftlich ("U."), das heißt "im Original", an den Einsender zurückzugeben oder aber an andere Stellen oder Dienststellen weiterzuleiten.

Bei Rückfragen sowie Kenntnis- und Stellungnahmen sind Schriftstücke insbesondere innerhalb der Verwaltung stets urschriftlich gegen Rückgabe ("U.g.R.") zu übersenden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die angesprochene Dienststelle das Schriftstück für ihre Akten nicht benötigt.

Auch der französische Philosoph Jacques Derrida verwendet den Begriff.

 

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