Die Geschäftsstelle ist eine Einrichtung des deutschen Gerichtsverfassungsrechts, die nach § 153 GVG und §§ 13 VwGO, 12 FGO, 7 Abs. 1 ArbGG, 4 SGG bei Gerichten und Staatsanwaltschaften gebildet wird. Die Geschäftsstelle wird mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt.
Geschichtliches
Die Geschäftsstelle geht auf die mit dem Gerichtsverfassungsgesetz eingeführte
Gerichtsschreiberei zurück (§ 154 GVG a. F.). Ziel dieser Maßnahme war es, die Richterschaft zu entlasten und Gerichtstätigkeiten, zu deren Wahrnehmung es keiner akademischen Ausbildung bedurfte, auf Beamte des mittleren oder gehobenen Justizdienstes zu übertragen. Im Jahre 1909 wurden sodann durch eine
ZPO-Novelle auch richterliche Aufgaben, vor allem die
Kostenfestsetzung auf die Gerichtsschreiberei übertragen. Seit 1927 spricht der Reichsgesetzgeber von der
Geschäftsstelle und dem
Gerichtsschreiber statt von der Gerichtsschreiberei.
Die Einführung der Geschäftsstelle bei den Staatsanwaltschaften erfolgte durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974.
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
In der Regel ist der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153
GVG) ein
Beamter, teilweise auch ein
Justiz- oder
Verwaltungsfachangestellter des
mittleren Dienstes. Dem Beamten wird die Tätigkeit als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle anvertraut, wobei diese Betrauung keiner besonderen Form bedarf. Auch derjenige Beamte des gehobenen Dienstes, der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, kann nach § 27 Abs. 1
RPflG vorübergehend mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betraut werden, ebenso derjenige, der nach seinem Wissens- und Leistungsstand einem Beamten des mittleren Dienstes gleichsteht.
Aufgaben
Die Geschäftsstelle nimmt bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem
Richter,
Staatsanwalt,
Rechtspfleger oder
Amtsanwalt zugewiesen sind. Insbesondere nehmen die Urkundsbeamten Beurkundungen vor, erteilen Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen oder fungieren als Protokollführer.
Ein Teil der Geschäftsstelle ist die Rechtsantragsstelle des Gerichts.
Stellung und Rechtsmittel
Der Urkundsbeamte wird als Organ der Rechtspflege, nicht als Teil der Justizverwaltung tätig. Seine Entscheidungen sind daher auch nicht als
Justizverwaltungsakte nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar, sondern unterliegen, soweit nicht die einzelnen
Verfahrensordnungen etwas anderes vorschreiben, der Kontrolle durch den Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger auf eine
Erinnerung.
Weblinks
Gerichtsverfassungsrecht