Die Urkundenfälschung im weiteren Sinne umfasst die Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267 - 282 StGB), im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind diese Delikte geregelt, deren Rechtsgut im allgemeinen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ist. Nicht enthalten sind die Geld- und Wertzeichenfälschungsdelikte (§§ 146 - 152a StGB), deren Schutzrichtung den Geldverkehr und zugleich die fiskalische Stabilität des Staates trifft. Da von der Geld- und Wertzeichenfälschung auch Gegenstände umfasst werden, die keine Urkundsqualität aufweisen, ist im Einzelfalle zu untersuchen, ob die Urkundenfälschungsdelikte als Auffangdelikte für die übrigen Fälschungsdelikte in Betracht kommen.
Im Mittelalter waren Urkundenfälschungen recht aussichtsreich und deshalb häufig, wie 1189 der angebliche Barbarossa-Freibrief für Hamburg, die Goldene Handfeste Berns oder die Konstantinische Schenkung.
Die Delikte im Bereich der Urkundenfälschungsdelikte sind vom Typus her Vergehen. Sie treten häufig im Zusammenhang mit anderen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, wie Betrug und Sachbeschädigung auf. Als Delikte werden in diesem Bereich genannt:
Die Delikte sind systematisch in bedenklicher Weise angeordnet. Die Ausgliederung von speziellen Normen bzgl. amtlicher Ausweise oder Gesundheitszeugnissen war notwendig, um Strafbarkeitslücken innerhalb des Grundtatbestandes zu schließen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschlossen, diese Delikte mit geringerer Strafdrohung einzustellen.
Wesentliches Merkmal des Tatbestandes ist der Begriff der Urkunde, der als verkörperte - also mit einer Sache festverbundene - Gedankenerklärung verstanden wird, die allgemein oder für bestimmte Personen verständlich sowie dazu geeignet oder bestimmt ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen, und schließlich den Aussteller (also den Erklärenden) erkennen lässt.
Ohne diese komplexe Erklärung würde der Bereich der Urkundsdelikte konturenlos verschwimmen und zugleich die Definition der Fälschung komplizierter machen. Die Urkunde ist dann gefälscht, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller (der Erklärende) nicht mit dem wahren, tatsächlichen Aussteller übereinstimmt.
Auch die Vornahme mit gescannten Unterschriften ist problematisch (siehe Schriftvergleichung).
Der Etikettenbetrug ist in der Regel unproblematisch eine Urkundenfälschung. Wird das falsche Preisetikett auf eine Sache geklebt, so ist es fest verbunden.
Keine Urkundenfälschung ist dagegen das schriftliche Lügen. Wer eine falsche Aussage niederschreibt, macht sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar, da er zu gleich der scheinbare und tatsächliche Aussteller ist. Die Namenstäuschung selbst ist noch nicht strafbar. Es kommt auf die Identitätstäuschung an. Die Abgrenzung ist teilweise problematisch. Sie ist jedoch auch mit dem Schutzzweck der Norm zu ermitteln. Der Name ist in der Regel kein Identitätsmerkmal. Eine dauerhafte Verwendung eines falschen Namens wird jedoch als Identitätstäuschung verstanden, da sich ein Eindruck hinsichtlich der Identität verfestigt.
Besondere Strafrechtslehre | Fälschung | Urkunde | Täuschung | Urkundenfälschung
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Urkundenfälschung".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world