Unterscheidungskraft ist die konkrete Eignung einer Marke, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit eine betriebliche Zuordnung der Waren bzw. Dienstleistungen zu ermöglichen.
Hintergrund
Damit eine
Marke in das
Markenregister eingetragen werden kann, muss sie u.a. Unterscheidungskraft aufweisen. Im Gegensatz zur abstrakten
Unterscheidungseignung wird hierbei auf die im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der
Marke beanspruchten Waren abgestellt.
Aus der Formulierung im
MarkenG (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG) heraus, lässt die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des
EuGH die Zurückweisung einer Markenanmeldung nur dann zu, wenn die Marke keinerlei Unterscheidungskraft aufweist, d.h. eine noch so kleine Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Nach ständiger Rechtsprechung des
BGH weist eine Marke Unterscheidungskraft auf, wenn ihr kein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Beim Verkehr wird hier auf den sog. Durchschnittsverbraucher abgestellt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung ein durchschnittlich informierter, verständiger und aufmerksamer Verbraucher.
Zu unterscheiden ist der hier geprägte Begriff des "beschreibenden Begriffsinhalts", von der "beschreibenden Angabe" beim Freihalteinteresse. Beim "beschreibenden Begriffsinhalt" wird auf den Verkehr, also den "Verbraucher" abgestellt, bei der "beschreibenden Angabe" wird auf Wettbewerber abgestellt. Hierbei ergeben sich zwar in der Regel große Schnittmengen, jedoch ist dies nicht a priori der Fall.
Demnach können
- Wörter die - beispielsweise in der Werbung - häufig in der Weise verwendet werden, dass sie der Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel wahrnimmt, sowie
- Wörter, die nur eine Eigenschaft der beanspruchten Ware beschreiben, nicht als Marke eingetragen werden.
Beispiele
- Bier als Wortmarke kann vermutlich nicht für die Ware Bier als Marke eingetragen werden, da hier für die angesprochenen Verkehrskreise ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht. Hingegen könnte die Wortmarke Bier durchaus für Bekleidungsstücke Unterscheidungskraft aufweisen.
- Diesel kann für Kraftstoffe vermutlich ebenfalls nicht eingetragen werden. Auch hier steht für das Publikum ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht | Markenrecht