Der Unternehmer (Entrepreneur) ist in der umgangssprachlichen Bedeutung des Begriffs der Inhaber (vergleiche Eigentümer) eines Unternehmens beziehungsweise eines Betriebes, den er selbstständig und eigenverantwortlich führt.
Die Bezeichnung Geschäftsmann (Pl. Geschäftsleute) wird in diesem Zusammenhang überwiegend für Inhaber von Ladengeschäften verwendet, manchmal auch für reisende Handelsvertreter.
Allgemein
In der deutschen Gesetzgebung allgemein gibt es keine einheitliche Definition des Unternehmerbegriffs.
Unternehmerbegriff im BGB
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (
BGB) definiert in § 14 Abs. 1 den Unternehmer wie folgt:
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Von Bedeutung ist die rechtliche Eigenschaft als Unternehmer im Sinne dieser Definition insbesondere für die Bestimmungen des Verbraucherschutzes, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs und des Verbraucherdarlehensvertrages.
Unternehmerbegriff im Steuerrecht
im Umsatzsteuerrecht
Das deutsche
Umsatzsteuergesetz definiert Unternehmer wie folgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG):
- Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
- "ist, wer" schließt im Gegensatz zum BGB nicht nur rechtfähige Personen mit ein (natürliche u. juristische Personen sowie Personengesellschaften), sondern auch nichtrechtsfähige wie beispielsweise eine Erbengemeinschaft deren Rechtsfähigkeit noch nicht bestätigt ist.
- "nachhaltig" impliziert die Wiederholungsabsicht (jmd. der seine Briefmarkensammlung einzeln über 2 Jahre verteilt verkauft, ist kein Unternehmer, weil er, wenn alle verkauft sind, aufhört. Kauft er jedoch gezielt Briefmarken, um seine Sammlung zu komplettieren und somit ihren Wert beim Verkauf zu steigern, handelt es sich um einen Unternehmer).
im Einkommensteuerrecht
Das Einkommensteuerrecht verwendet den Begriff
Unternehmer nicht ausdrücklich.
Hingegen die Kriterien im Einkommensteuergesetz (§ 15 Abs. 2):
- Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb.
Historische Unternehmerbegriffe
- Richard Cantillon, 18. Jh., "Person, die durch Handel Arbitragegeschäfte realisiert"
- Jean-Baptiste Say, 1803, "Person, die unter Inkaufnahme von Risiken organisiert Produktionsfaktoren zusammenbringt"
- Joseph Schumpeter, 1934, "Person, die neue Faktorkombinationen am Absatzmarkt durchsetzt - siehe auch: Schöpferische Zerstörung, Invention, Innovation"
- Israel Kirzner, 1978, "Person, die Unvollkommenheit des Marktes Absatzmarkt ausfindig und ggf. ausnutzbar macht" - siehe auch: der Findige Unternehmer
Moderne Unternehmerbegriffe
- Heinz Klandt, 1994, "Tätiger Eigentümer einer unabhängigen und von ihm geschaffenen Wirtschaftseinheit"
- Wolfgang Lück/Annette Böhmer, 1994, Entrepreneurship als "Zusammenfassung aller Planungsüberlegungen und Maßnahmen in Form eines kreativen Prozesses zur Errichtung eines Unternehmens" mit dem "Gründer als Promotor"
- Sven Ripsas, 1997, Entrepreneurship ist das "Erkennen, Schaffen und Nutzen von Markchancen durch Gründung"
- Thomas Loer , 2006 "Zum Unternehmerhabitus. Eine kultursoziologische Bestimmung im Hinblick auf Schumpeter" http://www.uvka.de/univerlag/volltexte/2006/125/
Siehe auch
Weblinks
Unternehmer | Allgemeine Zivilrechtslehre | Steuerrecht
Entrepreneur | Ondernemer