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Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren, die 1980 eingeführt wurde. Unterhaltsvorschuss wird von den Unterhaltsvorschusskassen, das sind spezielle Stellen der kommunalen Jugendämter, gewährt. Anspruch haben alleinerziehende Elternteile, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Mindestunterhaltes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate. Die Höhe bemisst sich an den Regelsätzen der Regelbetragverordnung. Zahlungen können in mehreren Abschnitten geleistet werden.

0 - 6 Jahre 7 - 12 Jahre
bis 30. Juni 2005 122 Euro 164 Euro
ab 1. Juli 2005 127 Euro 170 Euro
(Beträge Westdeutsche Länder)

Der andere Elternteil kann zum Regress herangezogen werden, wenn er absichtlich seine Unterhaltspflichten verletzt. Kein Anspruch besteht dann, wenn der alleinerziehende Elternteil wieder anderweitig heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht der Vater des Kindes ist).

Siehe auch


Erwerbsobliegenheit, Mangelberechnung, Sorgerecht, Düsseldorfer Tabelle, Regelbetragverordnung

Weblinks


Familienrecht

 

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