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In Deutschland ist die Unterbringung die zwangsweise Einweisung zur Heilbehandlung in eine geschlossene Abteilung einer Psychiatrie, wenn der Betroffene über seine Heilbehandlung krankheitsbedingt nach vernünftigen Erwägungen nicht mehr selbst entscheiden kann. In der Schweiz wird derselbe Sachverhalt Zwangseinweisung genannt. In Österreich wird die vergleichbare Maßnahme wie in Deutschland als Unterbringung bezeichnet.

Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betroffene:

  • auf einem beschränkten Raum festgehalten,
  • sein Aufenthalt ständig überwacht und
  • Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann.

Meist wird diese Maßnahme bei schizophrenen Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei Manisch-Depressiven Erkrankungen oder bei krisenbedingten ernstlichen Suizidabsichten.

Eine regelmäßige zwangsweise Heilbehandlung Betreuter außerhalb der Unterbringung (wie beispielsweise zwangsweise Depotspritzen beim behandelnden Psychiater) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig.

Unterbringungsrecht in Deutschland


Arten


Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland drei rechtliche Arten der Unterbringung:

  1. die "fürsorgliche" nach dem BGB sowie bei Minderjährigen nach BGB;
  2. die wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach den Gesetzen für psychisch Kranke der einzelnen Bundesländer und
  3. die aufgrund eines strafrechtlichen Sicherungsverfahrens (näheres siehe dort) angeordnete, die in einer Anstalt des Maßregelvollzugs vollstreckt wird.

fürsorgliche Unterbringung nach dem BGB

Eine Unterbringung eines Erwachsenen nach BGB ist nur bei Eigengefährdung des Betroffenen

  • a wegen einer Lebens- oder erheblichen Gesundheitsgefahr
  • b wegen einer dringenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit, deren Notwendigkeit der Betroffene krankheitsbedingt nicht erkennen oder nicht danach handeln kann
möglich.

Wegen einer Vermögensgefährdung kann nicht untergebracht werden.

Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie oder Manie) mit dem damit verbundenden Persönlichkeitsabbau, oder wenn durch die Krankheit extreme Zustände (z.B. Leben zwischen eigenen Fäkalien) geschaffen werden, die nach allen Wertungen menschenunwürdig sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Artikel 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.

Bei b) reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmißbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).

Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.

Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig.

Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.

Vorgehensweise


Die Unterbringungsgenehmigung ( Abs. 2 BGB) des Vormundschaftsgerichtes erfolgt auf Antrag des Betreuers oder Bevollmächtigten und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom Vormundschaftsgericht selbst angeordnet werden (§ 1846 BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.

Bei einer Unterbringung eines Minderjährigen durch Eltern (teil) oder Vormund gem. BGB ist das Familiengericht zuständig.

Unterbringung wegen Störung der öffentlichen Sicherheit (Landesgesetze für Unterbringung psychisch Kranker)


Die Unterbringung aufgrund Landesgesetze (PsychKG oder Unterbringungsgesetz) ist möglich auf Antrag einer dafür zuständigen Verwaltungsbehörde (Kreisbehörde, Landratsamt), bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet bei einer Gefährdung von Rechtsgüter anderer (Fremdgefährdung), aber auch der des Betroffenen (Eigengefährdung). Bei der Fremdgefährdung müssen aber bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet sein, ruhestörender Lärm oder kleinere Vermögensdelikte scheiden aus.

Gewalt in der Ehe aus Wut, Frust, Rache oder Enttäuschung reichen auch nicht aus, selbst wenn Ehegatten sich umbringen wollen. Eine Unterbringung wird nur durch schwerwiegende krankheitsbedingte Ursachen wie Schizophrenie etc. begründet.

Vorläufige Unterbringung wegen Gefahr in Verzug durch die Polizei: Die Polizei kann nach den meisten Landesgesetzen – soweit kein Richter erreichbar ist –, bei Gefahr in Verzug den Betroffenen in die Psychiatrie schaffen, welches das Gericht dann kurzfristig benachrichtigen muss. Folgt bis zum Ende des auf die Unterbringung folgenden Tages kein Beschluss, ist der Betroffene zu entlassen ( GG).

Gemeinsames gerichtliches Verfahren für 1. und 2.


Für Unterbringungen nach dem BGB und den Landesgesetzen für psychisch Kranke ist seit dem 1. Januar 1992 ein gemeinsames Unterbringungsverfahren beim Vormundschaftsgericht geregelt worden.

Strafrechtliches Sicherungsverfahren


Die Unterbringung aufgrund eines strafrechtlichen Sicherungsverfahrens wird unter den Voraussetzungen des 63 StGB von der Großen Strafkammer des zuständigen Landgerichts angeordnet. Es gelten Verfahrensvorschriften der Strafprozeßordnung.

Einweisungspraxis


Die gesetzlichen Vorgaben werden teilweise von Polizeien, Behörden und Gerichten nicht eingehalten. Die Polizei schafft z.B. den Betroffenen gleich in die Psychiatrie, obwohl eine richterliche Entscheidung möglich wäre. Gerichte weisen ohne Antrag der Verwaltungsbehörde nach den Ländergesetzen ein, manche hören den Betroffenen aus Unwissenheit, Unsicherheit oder Bequemlichkeit erst gar nicht an. Schon der amtliche Beschlussvordruck für die Gerichte sieht bei Gefahr in Verzug – entgegen der Gesetzeslage und aller höchstrichterlichen Rechtsprechung – von der Anhörung ab.

Siehe auch


Literatur


Weblinks


Betreuungsrecht

Involuntary commitment | Hospitalisation sans consentement | Psychiatria represyjna

 

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