Die Unionsbürgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht in Art. 17 EGV eingeführt. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist zugleich Unionsbürger. Art. 17 Abs. 1 S. 2 stellt klar: "Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht."
Durch die Unionsbürgerschaft entsteht zwischen dem Bürger und Union ein besonders enges Rechte- und Pflichtenverhältnis. Pflichten für die Bürger (etwa eine europäische Wehrpflicht) sind allerdings bislang nicht vorgesehen. Zu den Rechten gehören insbesondere: Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht, Kommunalwahlrecht, Wahlrecht zum Europäischen Parlament, diplomatischer und konsularischer Schutz, Petitions- und Beschwerderecht und das Recht in einer Amtssprache der Europäischen Union zu kommunizieren.
Der Begriff Unionsbürger bezieht sich auf jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Drittstaatsangehörige sind wiederum Bürger von Staaten, welche nicht an die EU oder den Europäischen Wirtschafsraum (EWR) angeschlossen sind.
Jeder Unionsbürger hat nach Artikel 18 Absatz 1 EG-Vertrag das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Dieses Aufenthaltsrecht kann jedoch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden.
Art. 19 Abs. 1 EG verleiht jedem Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in seinem Wohnsitz zu denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Staates.
Ebenso wie beim Kommunalwahlrecht hat jeder Unionsbürger auch bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in seinem Wohnsitzstaat das Wahlrecht - unabhängig davon, ob er dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht.
Ist sein Heimatstaat in einem dritten Staat nicht vertreten, so steht einem Unionsbürger der diplomatische und konsularische Schutz eines jeden anderen Mitgliedstaates zu. Dieser Schutz beläuft sich auf Hilfe bei Todesfällen, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen, Hilfe bei Festnahmen oder Haft, Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen und Hilfsleistungen für Unionsbürger in Not sowie ihre Rückführung.
Jeder Unionsbürger hat das Recht, in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen oder die ihn unmittelbar betreffen, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 194 EG), sowie sich wegen Missständen bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft mit Beschwerden an den Bürgerbeauftragten zu wenden (Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 195 EG).
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