Die Union Evangelischer Kirchen (UEK), eigentlich Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, ist ein Zusammenschluss von 13 evangelischen Landeskirchen.
Der UEK gehören somit vornehmlich unierte bzw. reformierte Landeskirchen der Evangelischen Kirchen in Deutschland (EKD) an.
Gaststatus haben folgende Kirchen:
Die UEK wurde am 1. Juli 2003 errichtet und löste die bisherige Evangelische Kirche der Union (EKU), welcher die Landeskirchen des früheren Staates Preußen angehörten, und die Arnoldshainer Konferenz, zu welcher sich 1967 mehrere unierte und reformierte Landeskirchen zusammen geschlossen hatten, ab.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Grundordnung der UEK ist die UEK eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), da sie den Rechtsstatus der EKU als KdöR fortsetzt. Ihr Sitz ist Berlin bei der bisherigen Kirchenkanzlei der EKU.
Die Organe der UEK sind die Vollkonferenz, die sich aus 47 Mitgliedern der 14 Mitgliedskirchen zusammensetzt. Sie ist quasi das "Parlament" der Union. Die Vollkonferenz wird auf 6 Jahre von den Mitgliedskirchen gewählt.
Die Vollkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium, in welchem alle Mitgliedskirchen vertreten sind. Außerdem gehören die Vorsitzenden des Theologischen Ausschusses und des Rechtsausschusses sowie der Leiter der Kirchenkanzlei in Berlin dem Präsidium an, so dass es insgesamt aus 17 Mitgliedern besteht.
Das Präsidium mit dem Vorsitzenden an der Spitze ist das ausführende Verwaltungsorgan der Vollkonferenz. Zum 1. Vorsitzenden der UEK wurde am 18. Oktober 2003 in Erfurt der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Baden, Dr. Ulrich Fischer, gewählt.
Die Verwaltungsgeschäfte der UEK obliegen der Kirchenkanzlei der UEK in Berlin. Leiter der Kirchenkanzlei ist seit 2003 Dr. Wilhelm Hüffmeier, der von 1995 bis 2003 schon Leiter der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union war.
Mit dem Verwaltungsgerichtshof der UEK und dem Disziplinarhof der UEK hat die UEK Revisions- bzw. Berufungsgerichte gegen Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte ihrer Gliedkirchen und der UEK selbst errichtet.
Für einige Aufgabenfelder werden gemeinsame Regelungen getroffen (gemäß Grundordnung Artikel 6, Absatz 4):
In den Gesetzen wird den Traditionen der Mitgliedskirchen Rechnung getragen. Daher erscheint die Umsetzung der gemeinsamen Aufgaben in den verschiedenen Landeskirchen zuweilen recht unterschiedlich.
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