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Unfallersatztarif ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für den Normaltarif den ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall für einen Mietwagen in Rechnung stellt. Dieser Tarif hat keinerlei Rabattierung und liegt in der Regel zwischen 100% und 465% über den Mietpreisen des Sofort- und Vorreservierungsgeschäfts, da die Unfallersatzwagen-Vermietung mit zusätzlichem Aufwand für den Autovermieter verbunden ist.

Im Autovermietbereich gibt es drei große Vermietsegmente:

  1. das Firmengroßkundengeschäft
  2. das Freizeit- und Touristikgeschäft
  3. das Unfallersatzwagengeschäft

Der notwendige Service bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall ist erheblich aufwendiger als bei einer Vermietung am Counter. Ein wesentlicher Faktor für die Preisbildung in der Autovermietung ist die Auslastung der Mietfahrzeuge und hier ist es eindeutig, dass die Auslastung eines im Unfallersatzwagengeschäft tätigen Autovermieters nicht von diesem beeinflusst werden kann. Ein Unfallgeschädigter kann die Anmietung seines Ersatzfahrzeuges nicht im Voraus planen und somit ist ein Unfallersatzwagen vom Autovermieter ebenso wenig planbar. Die Auslastung eines Unfallersatzwagenvermieters liegt in der Regel bei 52%.

Als weitere erhöhende Kostenfaktoren sind zusätzlich

  • Personalkosten
  • Zustell u. Abholkosten
  • Reguluierungsverzögerungen von bis zu 6 Monaten
  • Verzicht auf eine Kaution
  • besondere Vorhaltekosten
  • besondere Öffnungszeiten
im Tarif mit einkalkuliert.

Problematisch ist allerdings, dass einen Unfallgeschädigten in der Regel die Höhe der Miete nicht interessiert, wenn die Miete wird nicht von ihm, sondern von der gegnerischen Versicherung übernommen wird. Diese kann aber auf den Preis keinen Einfluss nehmen. Der Preis kann also von den Autovermietern ohne Marktgegenmacht festgesetzt werden. Hier versagen die Prinzipien der Marktwirtschaft, dies führt dazu, dass der hohe Unfallersatztarif auch zumindest zum Teil nicht betriebswirtschaftlich begründbar ist.

Rechtliche Situation


Da der Unfallersatztarif in der Regel wesentlich über den normalen Mietpreisen liegt, stellt sich die Frage, ob die gegenerische Versicherung diesen voll ersetzen muss, oder ob der Geschädigte, indem er nicht nach dem günstigsten Tarif gewählt hat, die Höhe des der Versicherung in Rechnung gestellten Schadens mitverschuldet hat.

Die Rechtsprechung ist im Bezug der Tarife nicht einheitlich, auch was die Hinweispflicht auf die Unfallersatz- und Pauschaltarife betrifft. Die Vereinbarung des Tarifes zwischen Autovermietung und Mieter ist rechtlich unproblematisch, da sie ausgenommen bei Wucher (dessen Tatbestandsvorraussetzungen bei Unfallersatztarifen in der Regel nicht vorliegen) unter die Vertragsfreiheit fällt.

Strittig ist lediglich die Höhe des von der gegnerischen Versicherung zu erstattenden Betrages. Der Bundesgerichtshof hat beginnend mit dem Urteil vom 12.10.2004 seine bisherige Rechtsprechung (überwiegend aus dem Jahr 1996) schrittweise geändert. Bisher wurde der Aspekt Unfallersatztarif ausschließlich unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht beleuchtet.

Neuer Ausgangspunkt ist die Erforderlichkeit nach BGB. Der Unfallersatztarif ist ausweislich des Urteils vom 12.10.2004 nur erstattungspflichtig, wenn aufgrund der Besonderheiten des Tarifes (z.B. Vorfinanzierung, Ausfallrisiko) der höhere Preis gegenüber des "Normaltarifes" gerechtfertigt ist. Der Unfallersatztarif ist also dann zu ersetzen, wenn die Mehrforderung gegenüber dem Normaltarif auf Leistungen beruht, die die auf die besondere Unfallsituation zurückzuführen sind (s.o.). Zu veschiedenen Einzelfragen/Mehrleistungen hat der BGH zwischenzeitlich dezidiert Stellung genommen:

Dem Geschädigten ist eine Vorfinanzierung wohl unter Umständen durchaus zuzumuten, allerdings kommt es hierbei ganz maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles an. So ist z.B. mitunter die Vorlage einer Kreditkarte als Kaution ausreichend. Wenn er dies, obwohl zumutbar, nicht macht, verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht.

Weiterhin wurde festgestellt, dass der Geschädigte durch die blose Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er nicht ohne weiteres die Unterschiede zum "Normaltarif" bewerten kann. Die Ersatzpflicht besteht also auch dann, wenn der günstigere Normaltarif dem Geschädigten nicht bekannt und erkennbar ist.

Die Vollkaskoversicherung ist wegen des erhöhten Risikos wohl eher erstattungsfähig, allerdings kann der Mehrnutzen nach ZPO durch den Richter in Abzug gebracht werden.

Die Autovermitung ist nicht zur Rechtsberatung berechtigt. So hat z.B. das LG Berlin im Mai 2006 die Übernahme der Regulierung mit der Versicherung als unzulässige Rechtsberatung gesehen. Die Geltendmachung des Ersatzanspruches durch den Autovermieter im Rahmen einer Abtretung stellt laut BGH keine unzulässige Rechtsberatung dar, wenn sie vorrangig der Sicherung der abgetretenen Forderung dient.

Wenn ein Mitwagenanbieter keine Unterscheidung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif vornimmt, mit seinem Einheitstarif jedoch deutlich über der nach der Schwacke-Liste in dem PLZ-Bereich üblichen Mitpreis liegt ist dieser ebenfalls nicht vollständig erstattungsfähig.

Wenn die Geltendmachung des gewählten Tarifes aufgrund der genannten Anforderungen nicht möglich ist, kann der Richter den erforderlichen Betrag auch durch pauschalen Aufschlag oder über den Nutzungsausfall schätzen ( ZPO). Diese Kosten müssen dann vom Schädiger/der Versicherung erstattet werden.

Einschlägige Urteile des BGH:
Die Pflicht zum Ersatz des Unfallersatarif wurde in mehreren Entscheidungen des Bundesgrichtshofes bestätigt:
  • Urteil vom 12.10.2004 (Quelle: *)
  • Urteil vom 26. Oktober 2004 (Quelle: *)
  • Urteil vom 15. Februar 2005 (Quelle: *)
  • Urteil vom 15. Februar 2005 (Quelle: *)
  • Urteil vom 19. April 2005 (Quelle: *)
  • Urteil vom 05. Juli 2005 (Quelle: *)
  • Urteil vom 20. September 2005 (Quelle: *)
  • Urteil vom 25. Oktober 2005 (Quelle: *)
  • Urteil vom 14. Februar 2006 (Quelle: *)
  • Urteil vom 14. Februar 2006 (Quelle: *)
  • Urteil vom 09. Mai 2006 (Quelle: *)

Die Instanzgerichte folgen derzeit allerdings in weiten Teilen noch nicht der Aufassung des BGH, da die vertretene Auffassung nicht praktikabel ist, da der Geschädigte keine betriebswirtschaftliche Forschung betreiben muss. So z.B. LG Würzburg, OLG Nürnberg, LG Berlin, LG Stuttgart, OLG Oldenburg, LG Hamburg, LG Bielefeld, Kammergericht Berlin, LG Freiburg, LG Braunschweig, LG Aachen.

Aufgrund der zunehmenden Deutlichkeit der BGH-Rechtsprechung und der Möglichkeit die instanzgerichlichen Entscheidungen durch den BGH prüfen zu lassen ist mit einer zunehmenden Anpassung auch der Instanzrechtsprechung zu rechnen.

Litaratur

Versicherungswesen | Schuldrecht

Besondere Hinweis bei diesem Artikel: Das Thema "Unfallersatztarif" ist derzeit in der Rechtsprechung nicht endgültig entschieden. Interessensgruppen (Versicherungen, Mietwagenunternehmen) versuchen jeweils die für Ihre Seite günstigere Sicht zu verbreiten.

 

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