Ein Umsetzungsdefizit liegt vor, wenn eine EG-Richtlinie nicht in der von ihr gesetzten Frist oder nicht ordnungsgemäß durch einen Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt wird. Die Nichtumsetzung gilt als Verstoß gegen den EG-Vertrag. Deshalb kann gegen den Mitgliedstaat ein so genanntes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Die jeweilige Richtlinie erlangt unter Umständen trotz fehlender Umsetzung unmittelbare Wirkung.
Das Umsetzungsdefizit betrug 2003 durchschnittlich 2,4 Prozent pro Mitgliedstaat, nachdem es in den Vorjahren (1992: durchschnittlich 21,4 Prozent) kontinuierlich rückläufig war (2002: 1,8 Prozent). Der Prozentsatz spiegelt dabei den Anteil der nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Verhältnis zu allen umzusetzenden Richtlinien dar.
Die Bundesrepublik Deutschland ist derzeit mit der Umsetzung verschiedener Antidiskriminierungs-Richtlinien in Verzug. Das Antidiskriminierungsgesetz der Regierung Schröder war vom Bundesrat abgelehnt worden; die Regierung Merkel hat noch keinen neuen Gesetzentwurf vorgelegt.
Siehe auch: Vollzugsdefizit
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"Umsetzungsdefizit".
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