Die schweizerische Mehrwertsteuer hat im Jahre 1995 die bis dato geltende WUSt abgelöst. Auch heuer ist wieder eine Diskussion zur Abänderung des Mehrwertsteuersystems aktuell: Am 28. November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten an der Urne mit 73,8% Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu. Wesentlicher Bestandteil/Änderung sind die Befugniserteilung der bis 2020 befristeten Mehrwertsteuer- und direkte Bundessteuererhebung.
Ein zweiter Bereich, in den u. a. Nahrungsmittel und Medikamente fallen, wird mit 2,4 % besteuert.
Übernachtungen einschliesslich Frühstück unterliegen dem Sondersatz von 3,6%.
Viele Bereiche sind jedoch ganz von der Mehrwertsteuer befreit, so z. B. Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr, Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften.
Der Finanzminister der Schweiz, Bundesrat Merz, lancierte die Idee einer vereinfachten Mehrwertsteuer. Er hatte vorgeschlagen, dass es in Zukunft in der Schweiz keine Ausnahmen mehr geben sollte und der heutige Mehrwertsteuersatz von 2,4% auf Güter des täglichen Bedarfs, 3,6% auf Beherbergungsleistungen und die 7,6% auf allen übrigen Leistungen auf einheitliche 5-6% festzusetzen. In der Schweiz wurden seit Einführung der MWST 1995 26 verschiedene Ausnahmen eingeführt. Aus liberaler Sicht ist eine vereinheitlichte MWST von rund 5% zu befürworten, weil es die Unternehmen von mühsamen Abgrenzungs- und Abrechnungsproblemen befreit. Gleichzeitig wird das Steuersystem vereinfacht. In der politischen Diskussion scheint dieser Vorschlag aber wenig Chancen auf eine Realisierung zu haben. Der Einheitssatz von 5-6% führt zudem zu einer Verteuerung der Grundnahrungsmittel (aktuell mit 2,4% besteuert), was vor allem die ärmeren Bevölkerungsschichten treffen würde. Auch die Abschaffung der Steuerausnahme auf dem Mietzins von Wohnungen und weitere Ausnahmen (z.B. im Gesundheitswesen und in der Finanzbranche) werden wohl auch in Zukunft Bestand haben. Die Vereinfachung der Mehrwertsteuer sollte deshalb den Fokus auf eine Lockerung der formellen Vorschriften und eine konsequente Umsetzung der Besteuerung des Endkonsums richten.
Werden diese Grenzen erstmals erreicht, ist die Umsatzsteuerpflicht ab dem 1.1. des Folgejahres gegeben. Die Registrierung muss durch das Unternehmen erfolgen.
| Jahr | Ertrag in Mrd. Franken |
|---|---|
| 1998 | 13,255 |
| 1999 | 15,060 |
| 2000 | 16,594 |
| 2001 | 17,033 |
| 2002 | 16,857 |
| 2003 | 17,156 |
Am 1. Januar 1995 wurde die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst. Der reduzierte Ansatz betrug damals 2 % und der Sondersteuersatz 3 %. Der Normalansatz betrug 6,2 %, welcher per Bundesbeschluss auf 6,5 % zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde. Aufgrund des Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV sowie der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht. Damit sollten die Finanzierung der NEAT und der zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV gesichert werden. Der Bundesrat kann aufgrund von Art. 130 der Bundesverfassung die Ansätze bei Bedarf um maximal 1 % auf 7,5 % erhöhen. Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht. Hinzu kommen 0,1% für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten, macht einen Mehrwertsteuersatz von 7,6 %. Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.
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"Umsatzsteuer (Schweiz)".
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