Umgangsrecht ist ein Begriff des Familienrechts. Er beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern oder der Eltern mit dem Kind, in besonders gelagerten Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten.
Ausgangspunkt der Regelung ist der in § 1626 Abs. 3 BGB ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Diese allgemeine Regelung führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt hat das anderen Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Mit der Novelle des Kindschaftsrechts von 1998 wurde im BGB die Pflicht, die zuvor an zweiter Stelle stand, dem Recht vorangestellt.
Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Gerichtspraxis ist, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, bei dem es nicht lebt, und mit diesem in den Schulferien einen längeren Zeitraum gemeinsam verbringen soll. Bei sehr jungen Kindern kann aber ein Abweichen von dieser Regelung geboten sein, ebenso dann, wenn die Eltern in großer räumlicher Entfernung voneinander leben.
Maßstab für die Findung der konkreten Umgangsregelung ist, wie bei allen Streitigkeiten in Fragen des elterlichen Sorgerechts, das Kindeswohl. Hieraus folgt auch, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet.
Der Umgang hat in der Regel ausschließlich auf Kosten des umgangsberechtigten Elternteils zu erfolgen. Allerdings ist der jeweils andere Elternteil verpflichtet, auf die Vermögenslage des umgangsberechtigten Elternteils Rücksicht zu nehmen. Andernfalls droht ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung. Darüberhinaus ist es Aufgabe des Familiengerichtes insbesondere die sich aus Art. 6 GG ergebenden Rechte beider Elternteile in Übereinstimmung zu bringen. Hieraus kann für den Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt, die Pflicht, sich an den Kosten für den Umgang in angemessener Weise (z.B. das Kind zum Bahnhof zu bringen, vgl. 1 BvR 2029/00) zu beteiligen, abgeleitet werden.
Zwar ist der Anspruch des Kindes nach dem Wortlaut des § 1684 Abs. 1 BGB nicht zweifelhaft, seine Durchsetzbarkeit wird indes mit gewichtigen Argumenten bestritten. Auch hier wäre die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung nach den objektiven Bedürfnissen des Kindes zu finden. Ob der Umgang mit einem unwilligen Elternteil tatsächlich im Interesse des Kindes liegt ist jedoch zweifelhaft. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine unregelmäßige und vor allem unzuverlässige Ausübung des Umgangsrecht durch ein Elternteil für das Kind mit erheblichen Enttäuschungen verbunden sein kann, die unter Umständen größeren Schaden anrichten können, als es eine Einstellung des Umgangs mit sich brächte.
Zweifelhaft ist weiterhin, ob ein Umgang tatsächlich mit einem gegen den umgangspflichtigen Elternteil verhängten und unter Umständen vollstrecktem Zwangsgeld erzwungen werden kann.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat vor diesem Hintergrund die Möglichkeit einer gerichtlichen Erzwingung des Umgangsanspruchs verneint, während die Oberlandesgerichte Köln und Celle die Möglichkeit eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes gegen die Eltern bejaht haben.
Da eine § 1626 Abs. 3 BGB vergleichbare Vorschrift für die in § 1685 BGB genannten Personen fehlt, geht der Gesetzgeber also nicht ohne weiteres davon aus, dass der Umgamg mit Großeltern etc. im Interesse des Kindes ist, wie er dies bei den Eltern eines Kindes tut, sondern verlangt die Feststellung der positiven Wirkung des Umgangs im Einzelfall. Eine solche wird sich jedoch wohl nur dann bejahen lassen, wenn das Kind früher über einen längeren Zeitraum intensiven Umgang mit dem Betroffenen gehabt hat, und sein Wille, diesen beizubehalten so ausgeprägt ist, dass er den mit einer gegen den Willen der Eltern erzwungenen Sorgerechtsregelung einher gehenden Spannungen stand hält.
Eine Verpflichtung der in § 1685 BGB genannten Personen zum Umgang mit dem Kind ist dem deutschen Recht fremd.
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