Der Begriff Treuhand wird in vielerlei Zusammenhängen verwendet, die wohl alle von der juristischen Treuhand abgeleitet sind.
Ein Treuhandverhältnis zwischen zwei Personen liegt dann vor, wenn der eine dem anderen ein Recht „zu treuen Händen“ überträgt. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) findet eine vollständige Übertragung des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, statt. Der Empfänger der Sache (Treunehmer) muss sie jedoch im Sinne des Veräußerers (Treugebers) verwalten. Im Innenverhältnis ist der Treunehmer somit gebunden. Derartige Konstruktionen werden in Praxis vor allem bei Sicherungsgeschäften, wie etwa der Sicherungsübereignung, relevant.
Hauptsächlich in der ehemaligen DDR aber auch in den alten Bundesländern wurde nach 1990 umgangssprachlich und im Volksmund die so genannte Treuhandanstalt als Treuhand bezeichnet.
siehe auch: Haupttreuhandstelle Ost
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"Treuhand".
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