Im Versicherungswesen sind drei spezielle Treuhänder gesetzlich verankert:
Der Treuhänder wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung eines anderen Treuhänders verlangen oder diesen ggf. auch selbst bestellen.
Über das Sicherungsvermögen darf nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Dazu sind die Bestände des Sicherungsvermögens unter gemeinsamer Verwaltung des Versicherungsunternehmens und des Treuhänders aufzubewahren.
Im Jahr 2006 hat der Bundesgerichtshof nähere Vorgaben zur Möglichkeit der Bedingungsänderung bestimmt. Insbesondere dürfen wegen Intransparenz unwirksame Bedingungen bestehender Verträge nicht durch Bedingungen gleichen Inhalts (trotz nunmehr transparenter Formulierung) ersetzt werden, da bei bestehenden Verträgen die Versicherungsnehmer keine Abschlussentscheidung auf der ggf. nunmehr transparenten Basis mehr treffen können.
Der Treuhänder muss zuverlässig und vom Versicherungsunternehmen unabhängig sein und über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung eines anderen Treuhänders verlangen oder diesen ggf. auch selbst bestellen.
Der Treuhänder muss zuverlässig und vom Versicherungsunternehmen unabhängig sein und über ausreichende Kenntnisse der Beitragskalkulation verfügen. Die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung eines anderen Treuhänders verlangen oder diesen ggf. auch selbst bestellen.
Allfällige Prämienänderungen in der Lebensversicherung sind in § 172 Abs. 1 VVG geregelt. Lebensversicherungen können nach § 172 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bei einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung des Leistungsbedarfs die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders neu festlegen um die dauerende Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Dies gilt auch für Bestimmungen zur Überschussbeteiligung. Soweit die Änderungen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen (Altbestand, entfällt die Mitwirkung des Treuhänders.
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"Treuhänder (Versicherungswesen)".
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