Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die aber nicht die Kriterien für Mord erfüllt.
Zentrales Merkmal ist der Taterfolg, also die Verursachung des Todes eines anderen Menschen. Entscheidend kommt es dabei auf die Subjektsqualität des Opfers als Mensch an, die nur in Grenzbereichen fraglich sein kann. Aus strafrechtlicher Sicht beginnt das Leben und damit die Existenz des Menschen mit der Geburt, also dem Einsetzen der Geburtswehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Vernichtung des Embryos allenfalls als Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB strafbar. Das Leben endet nach herrschender Meinung mit dem eingetretenen Hirntod, also dem Erlöschen jeglicher Aktivitäten des Gehirns unabhängig davon, ob andere Körperfunktionen noch aufrechterhalten werden.
Der § 212 Abs. 2 StGB nennt den besonders schweren Fall des Totschlags. Es handelt sich hierbei um eine Strafzumessungsregel, die strafverschärfend wirkt und die Strafandrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht. Sie findet Anwendung, wenn die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wie die eines Mörders wiegt. Anstelle der fehlenden Mordmerkmale müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die das nötige Maß an Verwerflichkeit erreicht wird.
In § 213 StGB findet sich der minder schwere Fall des Totschlags. Er ermöglicht eine mildere Bestrafung desjenigen, der zu dem Totschlag ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen gegenüber begangene Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daneben nennt das Gesetz noch den nicht weiter charakterisierten sonstigen minder schweren Fall, bei dem eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungrelevanten Umstände vorzunehmen ist. § 213 stellt keinen eigenen Tatbestand, sondern ebenfalls eine Strafzumessungsregel dar, die den Regelstrafrahmen des Totschlages auf ein Jahr bis zu zehn Jahre absenkt.
Abgeschafft ist die frühere Qualifikation des Totschlags an Verwandten aufsteigender Linie ("Aszendententotschlag"), die die Mindeststrafe von fünf auf zehn Jahre anhob und eine Strafrahmensenkung wegen mildernder Umstände ausschloß.
Die Zahl der Tatverdächtigen von Totschlag- bzw. Delikten der Tötung auf Verlangen betrug im Jahr 2004 1921 Personen, bei einem Anteil männlicher Personen von 87,3% und einem Anteil nichtdeutscher Verdächtiger von 29,6%. 0,2% der Verdächtigen waren Kinder (bis 14 Jahre), 6,2% Jugendliche (14 - 18 Jahre), 11,0% Heranwachsende (18 - 21) und 82,6% Erwachsene. Die Häufigkeitszahl, d.h. Fälle auf 100.000 Einwohner, betrug im Jahr 2004 beim vollendeten Totschlag 0,58.
Besondere Strafrechtslehre | Todesursache
manslaughter | meurtre | omicidio | Homicidio | Doodslag | Homicidio
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