Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Sie beinhaltet das Verfügungsrecht über die Leiche und enthält insbesondere die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen.
Totensfürsorgepflichtig sind insbesondere der Ehegatte des Verstorbenen und seine Verwandten in gerader Linie, nach den Bestattungsgesetzen einiger Bundesländer auch der Lebenspartner.
Zur Bestattung sind in den einzelnen Bundesländern Bestattungsgesetze erlassen worden.
Die Totenfürsorge umfasst auch die Art der Bestimmung der Bestattung, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten keine eigene Bestattungsverfügung (z.B. in einem Testament) getroffen hat. Auch strafrechtliche Ansprüche, die den Verstorbenen betreffen (z.B. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Störung der Totenruhe usw.) können von den Totenfürsorgepflichtigen wahrgenommen werden.
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