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Als Totalverweigerung oder genauer totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) bezeichnet man die Verweigerung des Wehrdienstes und aller Wehrersatzdienste. Sie geht damit über die übliche, in der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzlich geschützte Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen hinaus, da letztere nur den militärischen Wehrdienst, nicht aber den Wehrersatzdienst (zum Beispiel den Zivildienst in Deutschland) betrifft.

Die Totalverweigerung, mit der alle vom Staat auferlegten Dienstverpflichtungen abgelehnt werden, ist in der Regel eine Form des politisch verstandenen Protests gegen das, was bei den Totalverweigerern als „staatlicher Zwangsdienst“ beziehungsweise „staatliche Bevormundung“ grundsätzlich abgelehnt wird. Sie betrachten die TKDV als eine Form des zivilen Ungehorsams. In Ländern mit Wehrpflicht ist diese Form der im Sinn des Wortes radikalen (=grundsätzlichen) Verweigerung mit strafrechtlichen Konsequenzen belegt.

Motive


Es gibt unterschiedliche Motive für eine Totalverweigerung: zum Beispiel religiöse und politische Überzeugungen, die meist wie bei der normalen Kriegsdienstverweigerung auch mit persönlichen Gewissensgründen untermauert werden. Oft entspringen diese Überzeugungen einer anarchistischen oder pazifistischen Grundhaltung, die nicht nur direkte Gewalt ablehnt, sondern auch deren indirekte Form, die von vielen Totalverweigerern in hierarchischen Strukturen schlechthin wahrgenommen wird (vgl. auch Anarchopazifismus).

Ein häufiges Motiv zur Totalverweigerung ist die Auffassung, dass der Staat oder der Gesetzgeber nicht das Recht besitzt, Menschen zur Ableistung von Zwangsdiensten zu verpflichten. Bei diesem Argumentationsschema wird grundsätzlich negiert, dass der Staat das Recht besitzt, über die in seinem Machtbereich befindlichen Menschen wie über persönliche Ressourcen oder Besitzgegenstände zu verfügen. Es wird somit also letztlich die Legitimität der Dienstpflichtigengesetze bestritten, ihre Verabschiedung durch das Parlament als ein Akt gesetzgeberischer Kompetenzüberschreitung charakterisiert, also ausgedrückt, dass der Gesetzgeber etwas „zur Pflicht erhoben hat, das zur Pflicht zu erheben ihm nicht zustand“. Diese Haltung ist natürlich umstritten:

In diesem Fall sieht der Totalverweigerer seinen Akt als eine Form des übergesetzlichen Notstands, der sich aus der Differenz zwischen Legalität und Legitimität ergibt. Aus dem Blickwinkel legalistischer Gesetzesauffassung stellt dieses Handeln hingegen eine Straftat dar. In der Rechtsprechung trägt die Rechtsfigur des Gewissenstäters dem inneren Konflikt der Totalverweigerer Rechnung. Diese Rechtsfigur ermöglicht es Richtern, von einer ernsthaften Bestrafung von Totalverweigerern absehen zu können, ohne deren Verhalten für juristisch rechtens erklären zu müssen. In diesem Zusammenhang können im Prozessfall eine Schuldunfähigkeitserklärung durch den Richter und vereinzelt sogar eine nachträgliche psychisch bedingte Dienstuntauglichkeitserklärung Begründungen für eine Strafverschonung beziehungsweise eine nur mehr symbolische Strafe sein. Grundsätzlich ist es jedoch Konsens der Rechtstradition, dass Gewissensgründe keinen Freifahrtsschein zum Gesetzesverstoß darstellen können. Totalverweigerer argumentieren für gewöhnlich gleichwohl, dass der Staat ebensowenig ein Recht hat, sie dafür zu bestrafen, dass sie sich weigern, sich von ihm zur Ableistung irgendwelcher Dienste verpflichten lassen, wie er ein Recht hat ihnen eben diese Verpflichtung aufzuerlegen.

Die Totalverweigerung betrifft auch Wehrersatzdienste wie Zivildienst. Häufig wird von Totalverweigerern argumentiert, dass auch Wehrersatzdienstleistende im Falle eines Krieges in Kriegshandlungen eingebunden oder dass sie im Vergleich zu Wehrdienstleistenden benachteiligt würden. (Siehe auch Kritik am Zivildienst).

Weiterhin wird angeführt, dass der Ersatzdienst den Charakter einer Strafe für diejenigen, die keinen Militärdienst leisten, habe. Diese wird vom Betroffenen als ungerecht empfunden, da aus seiner Perspektive das Verweigern des Militärdienstes eine richtige, vom eigenen Gewissen vorgeschriebene Handlung darstellt.

In einzelnen Fällen ist aber auch ein persönlicher oder biographischer Hintergrund ausschlaggebend, der nicht unbedingt politisch oder religiös reflektiert sein muss, der aber ebenfalls zu einer unbedingten Ablehnung von Befehl und Gehorsam führen kann.

Die Totalverweigerung ist oft eine symbolische Handlung, der Totalverweigerer verzichtet bewusst auf andere, legale oder nicht strafrechtlich verfolgte Möglichkeiten, der Wehrpflicht zu entgehen und nimmt damit ernstzunehmende Konsequenzen strafrechtlicher und gesellschaftlicher Art in Kauf. So werden in vielen Ländern sich offen als homosexuell zeigende Personen ausgemustert, was auch nicht homosexuellen Personen eine Möglichkeit bietet, den Wehrdienst zu vermeiden. Diese Ungleichbehandlung wird jedoch von vielen Totalverweigerern als diskriminierend abgelehnt und hat nicht die Form eines einklagbaren Rechts. Häufig wird durch Totalverweigerung auch gegen die als diskriminierend erachtete Beschränkung der Dienstpflicht auf Männer und die Beschränkung der Heranziehungspraxis auf junge Erwachsene protestiert. Auch Totalverweigerung aus Protest gegen die als willkürlich und/oder ungerecht empfundene Einberufungspraxis der Einberufungsbehörden oder gegen als ungebührlich erachtete Kompetenzdelegierung des Gesetzgebers an Verwaltungsbehörden (der Gesetzgeber ermächtigt die Musterungsärzte und Einberufungsbeamten faktisch dazu, durch ihre Entscheidung „tauglich“ oder „untauglich“ und „Einberufung“ oder „Nicht-Einberufung“ darüber zu bestimmen, ob Menschen massive Freiheitsbeschränkungen erleiden müssen oder ob diese ihnen erspart bleiben und ob Menschen überhaupt erst in die Situation kommen, gegen das Gesetz verstoßen zu können) ist anzutreffen.

Formen der Totalverweigerung


Die häufigsten Formen der Totalverweigerung sind in Deutschland
  • Flucht ins Ausland
  • Verweigerung des Wehrdienstes, ohne eine Kriegsdienstverweigerung einzureichen
  • Verweigerung des Wehrersatzdienstes (meist Zivildienst)

Flucht ins Ausland

Die Flucht ins Ausland hat vergleichsweise geringe rechtliche Konsequenzen. Der Totalverweigerer kann einige Jahre nicht nach Deutschland zurückkehren und es können Probleme bei der Beschaffung wichtiger Papiere über deutsche Botschaften auftreten. Vor der Wiedervereinigung war es möglich, nach West-Berlin zu ziehen, um der Wehrpflicht zu entgehen.

Verweigerung des Wehrdienstes

Die Verweigerung des Wehrdienstes setzt voraus, dass kein KDV-Antrag gestellt wird. Falls die Bundeswehr des Totalverweigers habhaft wird, weil dieser am Dienstort erschienen ist oder von Feldjägern aufgegriffen wurde, wird sie diesen mit sechs bis zwölf Wochen Arrest wegen Gehorsamsverweigerung belegen (Wehrstrafgesetz § 20 Abs 1 (2)). Im Arrest gibt es üblicherweise eine Stunde Besuch in der Woche und eine Stunde Freigang am Tag, selten weicht die Bundeswehr hier von ihren Vorschriften ab und erschwert den Arrest durch Abnahme privater Gegenstände wie Bücher. Der Arrest endet mit einem Dienstverbot bis zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht und anschließender Entlassung durch die Bundeswehr.

Verweigerung des Wehrersatzdienstes

Hier stellt der Wehrpflichtige nach oder während der Musterung einen KDV-Antrag. Ist dieser erfolgreich, das heißt, wird er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, so entfällt die Wehrpflicht, und an ihre Stelle tritt die Wehrersatzpflicht, die der Totalverweigerer dann verweigert. Der Verweigerer folgt dann nicht seiner Einberufung und erhält nach einigen Monaten einen Strafprozess wegen Dienstflucht. Der Staatsanwalt kann Untersuchungshaft anordnen, da nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Schluss von Dienstflucht auf Fluchtgefahr und damit der Entziehung einer möglichen Strafe zulässig ist.

Nachträgliche Totalverweigerung


Nach Ableistung des Zivildienstes ist prinzipiell vorstellbar, dass neue Umstände oder ein neuer Gewissensbildungsprozess einen früheren Zivildienstleistenden veranlassen, den Zivildienst nachträglich zu verweigern. Die Behörden tun sich mit solchen Anträgen schwer: Zwar besteht kein Recht auf Totalverweigerung, jedoch wird mit dem Antrag auch gegen kein Gesetz verstoßen, da die Dienstpflicht bereits erfüllt ist.

Dokumentiert ist ein Fall, bei dem in Folge des völkerrechtlich umstrittenen Angriffs der NATO auf die frühere Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo-Krieg) ein ehemaliger Zivildienstleistender nachträglich den Zivildienst verweigerte und einen präventiven Antrag auf Nicht-Einberufung stellte, sollte Jugoslawien völkerrechtsgemäß im Rahmen legaler Verteidigungsmaßnahmen auch die Bundesrepublik Deutschland attackieren. Der Antrag wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses vom Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt. Andere rechtliche Konsequenzen gab es keine. Der Antragsteller nahm seinen Antrag und seine Totalverweigerung zurück, nachdem die Kampfhandlungen eingestellt worden waren und die Präsenz ausländischer Mächte durch die UNO legalisiert worden war.

Konsequenzen


Die Totalverweigerung ist in Deutschland kein eigener als solcher benannter Straftatsbestand. Sie gilt juristisch dennoch als strafrechtlich relevant und wird vor Gericht meist unter der Anklage der Dienstflucht (bei Verweigerung des Zivildienstes) oder Gehorsamsverweigerung verhandelt. Im letzteren Falle kommt es selten vor, dass die einzelnen Gehorsamsverweigerungen getrennt verurteilt werden. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung von Totalverweigerern spezialisiert haben.

Je nach Verhalten des Totalverweigerers ist eine Untersuchungshaft möglich, vor allem bei vorheriger Fahnen- oder Dienstflucht.

Das Strafmaß für Totalverweigerer bewegt sich seit den 1990er Jahren in der Praxis zwischen drei und sechs Monaten Haft auf Bewährung beziehungsweise läuft in einem Drittel der Fälle auf eine entsprechend hohe Geldstrafe hinaus. Ausreißer nach oben, auch ohne die Gewährung einer Bewährungsfrist, kommen vor, werden aber fast immer von höheren Instanzen gemildert. Aufgrund des jungen Alters vieler Totalverweigerer kommt oft das Jugendstrafrecht zur Geltung, was in den Augen mancher Totalverweigerer der Totalverweigerung die politische Bedeutung nehmen soll, zum anderen aber für den Verurteilen den Vorteil hat, keinen Eintrag im Führungszeugnis zu verursachen. Das Strafmaß kann hier in sehr seltenen Fällen ein Jugendarrest sein, meist aber eine Geldstrafe oder bis zu 300 und mehr Sozialstunden, das heißt Arbeit in einer als gemeinnützig anerkannten, meist sozialen Einrichtung.

Das Problem der Doppelbestrafung (verboten nach Art. 103 Abs. 3 GG), wenn eine zweite Einberufung und konsequenterweise wieder eine Totalverweigerung erfolgt, bestand lange Zeit und musste vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Dieses stellte bereits 1968 fest, dass eine wiederholte Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Verweigerung aus Gewissensgründen erfolgt.

Strafen in anderen Ländern


Während in Deutschland die zu erwartende Strafe vergleichsweise gering ist, werden Totalverweigerer in Finnland zu einer Gefängnisstrafe von Dauer des halben regulären Dienstes verurteilt. Ähnliches gilt auch für die Türkei oder Israel. In Diktaturen werden konsequente Kriegsdienstverweigerer noch strenger bestraft.

Totalverweigerung in Israel


In Israel – das, im Gegensatz zu Deutschland, keine vergleichbaren Möglichkeiten zur Kriegsdienstverweigerung kennt; nur Frauen können einen Ersatzdienst leisten – steigt seit der zweiten Intifada die Zahl der Total- und Teilverweigerer an. Die Aktion „Shministim“ (übersetzt Oberschülerbrief) hat seit 2001 jedes Jahr mehrere hundert Unterzeichner, die sich weigern, am Wehrdienst beziehungsweise an militärischen Aktionen gegen Palästinenser teilzunehmen. Die Verweigerer wurden anfangs noch außer Dienst gestellt, werden aber seit der großen Zunahme meist zu Haftstrafen verurteilt. Auch bei Reservisten – der Reservedienst dauert jährlich einen Monat – wächst der Widerstand, in den besetzten Gebieten beziehungsweise überhaupt zu dienen.

Weblinks


Pazifismus | Kriegsdienstverweigerung

 

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