Als Totalverweigerung oder genauer totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) bezeichnet man die Verweigerung des Wehrdienstes und aller Wehrersatzdienste. Sie geht damit über die übliche, in der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzlich geschützte Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen hinaus, da letztere nur den militärischen Wehrdienst, nicht aber den Wehrersatzdienst (zum Beispiel den Zivildienst in Deutschland) betrifft.
Die Totalverweigerung, mit der alle vom Staat auferlegten Dienstverpflichtungen abgelehnt werden, ist in der Regel eine Form des politisch verstandenen Protests gegen das, was bei den Totalverweigerern als „staatlicher Zwangsdienst“ beziehungsweise „staatliche Bevormundung“ grundsätzlich abgelehnt wird. Sie betrachten die TKDV als eine Form des zivilen Ungehorsams. In Ländern mit Wehrpflicht ist diese Form der im Sinn des Wortes radikalen (=grundsätzlichen) Verweigerung mit strafrechtlichen Konsequenzen belegt.
Ein häufiges Motiv zur Totalverweigerung ist die Auffassung, dass der Staat oder der Gesetzgeber nicht das Recht besitzt, Menschen zur Ableistung von Zwangsdiensten zu verpflichten. Bei diesem Argumentationsschema wird grundsätzlich negiert, dass der Staat das Recht besitzt, über die in seinem Machtbereich befindlichen Menschen wie über persönliche Ressourcen oder Besitzgegenstände zu verfügen. Es wird somit also letztlich die Legitimität der Dienstpflichtigengesetze bestritten, ihre Verabschiedung durch das Parlament als ein Akt gesetzgeberischer Kompetenzüberschreitung charakterisiert, also ausgedrückt, dass der Gesetzgeber etwas „zur Pflicht erhoben hat, das zur Pflicht zu erheben ihm nicht zustand“. Diese Haltung ist natürlich umstritten:
In diesem Fall sieht der Totalverweigerer seinen Akt als eine Form des übergesetzlichen Notstands, der sich aus der Differenz zwischen Legalität und Legitimität ergibt. Aus dem Blickwinkel legalistischer Gesetzesauffassung stellt dieses Handeln hingegen eine Straftat dar. In der Rechtsprechung trägt die Rechtsfigur des Gewissenstäters dem inneren Konflikt der Totalverweigerer Rechnung. Diese Rechtsfigur ermöglicht es Richtern, von einer ernsthaften Bestrafung von Totalverweigerern absehen zu können, ohne deren Verhalten für juristisch rechtens erklären zu müssen. In diesem Zusammenhang können im Prozessfall eine Schuldunfähigkeitserklärung durch den Richter und vereinzelt sogar eine nachträgliche psychisch bedingte Dienstuntauglichkeitserklärung Begründungen für eine Strafverschonung beziehungsweise eine nur mehr symbolische Strafe sein. Grundsätzlich ist es jedoch Konsens der Rechtstradition, dass Gewissensgründe keinen Freifahrtsschein zum Gesetzesverstoß darstellen können. Totalverweigerer argumentieren für gewöhnlich gleichwohl, dass der Staat ebensowenig ein Recht hat, sie dafür zu bestrafen, dass sie sich weigern, sich von ihm zur Ableistung irgendwelcher Dienste verpflichten lassen, wie er ein Recht hat ihnen eben diese Verpflichtung aufzuerlegen.
Die Totalverweigerung betrifft auch Wehrersatzdienste wie Zivildienst. Häufig wird von Totalverweigerern argumentiert, dass auch Wehrersatzdienstleistende im Falle eines Krieges in Kriegshandlungen eingebunden oder dass sie im Vergleich zu Wehrdienstleistenden benachteiligt würden. (Siehe auch Kritik am Zivildienst).
Weiterhin wird angeführt, dass der Ersatzdienst den Charakter einer Strafe für diejenigen, die keinen Militärdienst leisten, habe. Diese wird vom Betroffenen als ungerecht empfunden, da aus seiner Perspektive das Verweigern des Militärdienstes eine richtige, vom eigenen Gewissen vorgeschriebene Handlung darstellt.
In einzelnen Fällen ist aber auch ein persönlicher oder biographischer Hintergrund ausschlaggebend, der nicht unbedingt politisch oder religiös reflektiert sein muss, der aber ebenfalls zu einer unbedingten Ablehnung von Befehl und Gehorsam führen kann.
Die Totalverweigerung ist oft eine symbolische Handlung, der Totalverweigerer verzichtet bewusst auf andere, legale oder nicht strafrechtlich verfolgte Möglichkeiten, der Wehrpflicht zu entgehen und nimmt damit ernstzunehmende Konsequenzen strafrechtlicher und gesellschaftlicher Art in Kauf. So werden in vielen Ländern sich offen als homosexuell zeigende Personen ausgemustert, was auch nicht homosexuellen Personen eine Möglichkeit bietet, den Wehrdienst zu vermeiden. Diese Ungleichbehandlung wird jedoch von vielen Totalverweigerern als diskriminierend abgelehnt und hat nicht die Form eines einklagbaren Rechts. Häufig wird durch Totalverweigerung auch gegen die als diskriminierend erachtete Beschränkung der Dienstpflicht auf Männer und die Beschränkung der Heranziehungspraxis auf junge Erwachsene protestiert. Auch Totalverweigerung aus Protest gegen die als willkürlich und/oder ungerecht empfundene Einberufungspraxis der Einberufungsbehörden oder gegen als ungebührlich erachtete Kompetenzdelegierung des Gesetzgebers an Verwaltungsbehörden (der Gesetzgeber ermächtigt die Musterungsärzte und Einberufungsbeamten faktisch dazu, durch ihre Entscheidung „tauglich“ oder „untauglich“ und „Einberufung“ oder „Nicht-Einberufung“ darüber zu bestimmen, ob Menschen massive Freiheitsbeschränkungen erleiden müssen oder ob diese ihnen erspart bleiben und ob Menschen überhaupt erst in die Situation kommen, gegen das Gesetz verstoßen zu können) ist anzutreffen.
Dokumentiert ist ein Fall, bei dem in Folge des völkerrechtlich umstrittenen Angriffs der NATO auf die frühere Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo-Krieg) ein ehemaliger Zivildienstleistender nachträglich den Zivildienst verweigerte und einen präventiven Antrag auf Nicht-Einberufung stellte, sollte Jugoslawien völkerrechtsgemäß im Rahmen legaler Verteidigungsmaßnahmen auch die Bundesrepublik Deutschland attackieren. Der Antrag wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses vom Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt. Andere rechtliche Konsequenzen gab es keine. Der Antragsteller nahm seinen Antrag und seine Totalverweigerung zurück, nachdem die Kampfhandlungen eingestellt worden waren und die Präsenz ausländischer Mächte durch die UNO legalisiert worden war.
Je nach Verhalten des Totalverweigerers ist eine Untersuchungshaft möglich, vor allem bei vorheriger Fahnen- oder Dienstflucht.
Das Strafmaß für Totalverweigerer bewegt sich seit den 1990er Jahren in der Praxis zwischen drei und sechs Monaten Haft auf Bewährung beziehungsweise läuft in einem Drittel der Fälle auf eine entsprechend hohe Geldstrafe hinaus. Ausreißer nach oben, auch ohne die Gewährung einer Bewährungsfrist, kommen vor, werden aber fast immer von höheren Instanzen gemildert. Aufgrund des jungen Alters vieler Totalverweigerer kommt oft das Jugendstrafrecht zur Geltung, was in den Augen mancher Totalverweigerer der Totalverweigerung die politische Bedeutung nehmen soll, zum anderen aber für den Verurteilen den Vorteil hat, keinen Eintrag im Führungszeugnis zu verursachen. Das Strafmaß kann hier in sehr seltenen Fällen ein Jugendarrest sein, meist aber eine Geldstrafe oder bis zu 300 und mehr Sozialstunden, das heißt Arbeit in einer als gemeinnützig anerkannten, meist sozialen Einrichtung.
Das Problem der Doppelbestrafung (verboten nach Art. 103 Abs. 3 GG), wenn eine zweite Einberufung und konsequenterweise wieder eine Totalverweigerung erfolgt, bestand lange Zeit und musste vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Dieses stellte bereits 1968 fest, dass eine wiederholte Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Verweigerung aus Gewissensgründen erfolgt.
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