Eine Theologische Fakultät (auch: Fachbereich Theologie) ist eine universitäre Einrichtungen, die es an etwa 50 staatlichen Hochschulen des deutschen Sprachraums gibt.
Verbreitung und Zuständigkeit
Ihr Aufbau entspricht dem anderer
Fakultäten; ihre Leitung liegt ebenfalls in den Händen eines
Dekans. Es gibt in
Deutschland je etwa 30
evangelische und
katholische Fakultäten, dazu noch einige in der
Schweiz und
Österreich. Mehrere Universitäten haben theologische Fakultäten
beider Glaubensrichtungen -
Bern,
Bonn,
München,
Münster,
Tübingen,
Wien und
Wuppertal - die in den meisten Fällen eine enge Kooperation pflegen.
Die Theologische Fakultät ist zuständig für die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der zur Theologie gehörenden Wissenschaften. Dazu zählen unter anderem
Daneben werden häufig auch andere Fächer angeboten:
Philosophie,
Pädagogik und
Religionspädagogik,
Psychologie, meist in Kooperation mit anderen Fachbereichen.
Die Absolventen eines Theologiestudiums bereiten sich in der Regel auf eine berufliche Tätigkeit im kirchlichen Dienst vor (Pfarrer, Pastoralassistent/in, Leitung von Projekten, Caritas, Diakonie usw.); manche sind bei Medien oder gesellschaftlich engagierten Institutionen tätig oder schlagen die akademische Laufbahn ein. Wegen des Religionsunterrichts gibt es auch im staatlichen Schuldienst einen Bedarf an Theologen. Die Absolventen müssen grundsätzlich der jeweiligen Konfession angehören.
Außer den universitären Theologischen Fakultäten existieren auch Theologische Hochschulen, die oft mit Universitäten verbunden sind oder Hochschulen mit eigenem Promotions- und Habilitationsrecht sind. Beispielsweise: Kirchliche Hochschule Bethel, Kirchliche Hochschule Wuppertal, Augustana-Hochschule Neuendettelsau (evangelisch)
Verfassungsrechtliche Lage in Deutschland
Die theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen werden im
Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt, weil die
Kulturhoheit den Ländern zusteht. Garantien, die dem Art. 149 Abs. 3 der
Weimarer Reichsverfassung ("Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.") entsprechen, sind aber in vielen Landesverfassungen enthalten.
Gemeinsame Angelegenheit
Staatskirchenrechtlich sind die theologischen Fakultäten von besonderem Interesse. Einerseits sind sie seit alters her wesentlicher Bestandteil staatlicher Universitäten und stellen eine Form der staatlichen Kulturpflege dar, die nicht deshalb unzulässig ist, weil sie einer
Religionsgemeinschaft zu Gute kommt. Vor allem aber ist der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet, an seinen Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Folglich muss er auch für die Ausbildung geeigneter Lehrkräfte sorgen. Andererseits beurteilt die Theologie aber - anders als die
Religionswissenschaft - nicht nur religiöse Erscheinungen quasi "von außen", sondern identifiziert sich mit den gelehrten Glaubensvorstellungen. Die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religionsgemeinschaft ist Eignungsvoraussetzung für die Hochschullehrer (konfessionell gebundenes Staatsamt). Insoweit ist es dem Staat wegen der
Trennung von Staat und Kirche verboten, selbst die Lehrinhalte verbindlich festzulegen. Wegen dieser weltanschaulichen Neutralität des Staates ist er auf die Zusammenarbeit mit einer Religionsgemeinschaft angewiesen. Verfassungswidrig war es beispielsweise, dass die
Universität Frankfurt gegen den Willen der römisch-katholischen Kirche eine Katholisch-Theologische Fakultät errichten wollte: es ist dem Staat verboten, sich mit einzelnen religiösen Lehren zu identifizieren oder sie gar "auf eigene Faust" zu verbreiten.
Daraus wird deutlich, dass die theologischen Fakultäten weder nur staatliche Angelegenheiten noch nur "eigene Angelegenheiten" im Sinne des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind. Es handelt sich vielmehr um ein Beispiel der "gemeinsamen Angelegenheiten" (res mixtae) von Staat und jeweiliger Religionsgemeinschaft, wie sie das Grundgesetz auch für den Religionsunterricht, die Anstaltsseelsorge und die staatliche Einziehung der Kirchensteuer zulässt. Die Einzelheiten sind oft durch Staatskirchenverträge ausgestaltet. Für die Lehrinhalte und die Prüfungen sind demnach die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig, für das wissenschaftliche Personal, die Räumlichkeiten, die Organisation usw. die staatlichen Hochschulen.
Berufung der Hochschullehrer
Die katholischen
Konkordate sehen für die Berufung der Hochschullehrer die Erteilung des
Nihil obstat der kirchlich zuständigen Stellen vor. Die älteren evangelischen Kirchenverträge sprechen, historisch bedingt, nur von einem Recht auf gutachterliche Äußerung. Angesichts der weltanschaulichen Neutralität der Staates ist aber auch dieses Gutachten verbindlich, dem Staat ist es nämlich ebenso verwehrt, in eigener inhaltlichen Verantwortung evangelische Theologie zu unterrichten.
Zu Problemen kann es kommen, wenn der Hochschullehrer Positionen vertritt, die nicht mehr mit denen der jeweiligen Konfession übereinstimmen. Einerseits macht er dann von seinem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit Gebrauch. Andererseits verstößt das eigenmächtige Verbreiten von Glaubenslehren durch einen Staatsbeamten gegen die weltanschauliche Neutralität des Staates und greift in das ebenfalls verfassungsmäßig verbürgte kirchliches Selbstbestimmungsrecht ein, weil der jeweiligen Religionsgemeinschaft ein Ausbilder und Prüfer aufgedrängt wird. Diese Kollision unterschiedlicher Verfassungsgüter muss im Wege der praktischen Konkordanz aufgelöst werden. Im aktuellen Fall des evangelischen Theologen Gerd Lüdemann geschah das etwa dadurch, dass er zwar seinen Lehrstuhl bei gleicher Besoldung behielt, dieser aber in "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" umgewidmet und aus dem Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt und Lehramt) herausgenommen wurde.
Kritik
Vor allem von weltlich-humanistischen Organisation und Verfechtern einer strikten Trennung von Staat und Kirche wird die Existenz theologischer Fakultäten als Anachronismus angesehen. Es wird kritisiert, daß der Staat Aufgaben finanziere, die eigentlich den Kirchen selbst oblägen; außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Theologie selbst aufgrund ihrer Bekenntnisgebundenheit - im Gegensatz beispielsweise zur
Religionswissenschaft - keine Wissenschaft sei und daher nicht an eine Universität gehöre.
Weblinks
Universität
Theologische Institution | Staatskirchenrecht