Teufelsbuhlschaft bedeutet Eheschließung und intime (sexuelle) Beziehung mit Satan. Das Wort Teufelsbuhlschaft enthält den aus der Mode gekommenen Ausdruck "Buhlschaft", was die Geliebte bedeuten kann oder auch Ehe, Verlobung und sexuelle Beziehung (buhlieren, boleren) [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/bu/hlsc/haft/buhlschaft.htm. Allgemein gebräuchlich ist heute noch das Wort "Nebenbuhler".
Teufelsbuhlschaft war mit dem Teufelspakt, dem Hexenflug und der Verwandlung in Tiere (z.B. Werwolf), der Teilnahme am Hexensabbat und dem Schadenszauber ein zentraler Anklagepunkt in den frühneuzeitlichen Hexenprozessen. Grundlage für die Hexenverfolgungen war die kaiserliche Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532 (Carolina), die die Angeklagten nach dem Geständnis der Hexerei mit dem Feuertod bedrohte. Grundlage der Anklagepunkte in den Hexengerichtsverfahren waren die Schuldvorwürfe der systematischen Hexenlehre, wie sie u.a. der Hexenhammer des Dominikaners Heinrich Kramer (lat. Henricus Institoris) von 1487 wiedergibt.
Entsprechend der frühneuzeitlichen Hexenlehre wurde der mit dem Teufel eingegangene Bund des Teufelspaktes in Form einer Eheschließung (Teufelsbuhlschaft) und durch den Geschlechtsverkehr durch Hexen oder Hexenmeistern mit Satan vollzogen.
Diese Anklagepunkte machten gemeinsam das so genannte Kumulativdelikt "Hexerei" aus. In jedem Prozess wurden die Angeklagten im Verhör über diese vier Tatbestände befragt und unter der Folter zu entsprechenden Geständnissen gezwungen.
In der Frühen Neuzeit gehörte es zu den gängigen Überzeugungen, dass Hexen geschlechtlich mit dem Teufel verkehrten. Das Delikt der Teufelsbuhlschaft erscheint in den Hexenprozessprotokollen in den Geständnissen oft an erster Stelle. In den Verhören fragten die Richter immer wieder detailliert nach dem Verlauf der Teufelsbuhlschaft.
Laut den (erzwungenen) Aussagen der Angeklagten nahte sich der Teufel als Verführer. Er kam zu Frauen entweder in Gestalt eines gut gekleideten Fremden oder Bekannten. Angeklagte Männer beschrieben, dass Satan in Gestalt eines schönen Weibes erschienen sei. Sie hätten dann Geschlechtsverkehr mit dem Teufel getrieben. Dies wurde als "unnatürlich" und als "kalt" dargestellt. Der Teufel konnte dabei – je nach Bedarf – die Rolle eines Mannes oder die einer Frau einnehmen (er trat als Succubus oder Incubus auf).
Bilder zeitgenössischer Künstler (z.B. Hexensabbat - Kupferstich von Michael Herr (um 1650)) illustrieren den Vorwurf der Teufelsbuhlschaft oft drastisch, wie Hexen durch den Sexualverkehr mit dem Teufel Vorteile erlangen: über den Beischläfern „scheißt“ ein geflügelter Teufel Geld als Gegenleistung für den Pakt, den die Hexe mit dem Teufel geschlossen hat.
Aus einer Hexenprozessakte wird nachfolgend der Vorwurf der Teufelsbuhlschaft im Zusammenhang mit anderen Anklagepunkten der Hexenlehre (Teufelspakt und Hexentanz) wiedergegeben. Es ist das Verhör im Hexenprozess gegen die angeklagte Christine Teipel aus Oberkirchen, 8 Jahre alt, am Montag, 18. März 1630.
1. Teufelspakt
"bekend guetlich, daß Johan Bell...vor etzlicher zeit, weiß nit, wieviel jar, in Stephans backhaus sie die zauberei gelert, ...(Sie) Hette auch austrucklich dem teuffel zugesagt, waruf der teuffel in eins wackern jungen gestalt, ...zu ir kommen, ... zu ir gesagt, ob sie im auch stehen ihm stehen wolte. Sie im druff geandwortet: ja, wen er ir etzwas guts tun wölte, wilches er ir auch zu tun versprochen."
2. Hexentanz auf dem Hexensabbat
"Sein boel (Teufelsbuhle) hett mit ir gedanzt... Der tanz hette woll zwei stunde geweret"
3. Teufelsbuhlschaft
"bekend, daß der bol (Teufelsbuhle) ein ding furm leib gehabt, damit ihr in ir schamb etc., hab kein freud dabei gehabt, were gewesen, als wens holz gewest; und so oft sie zum tanz gezogen, hette er erst zu ihr kommen und boliret Geschlechtsverkehr haben, und wen sie´s nit leiden wolten, hette er ir zu schlagen gedrauwet" gedroht.
''Quelle:
Dr. Alfred Bruns, Landesarchivdirektor Münster, aus: Dokumentation zur Ausstellung "Hexen. Gerichtsbarkeit im kurkölnischen Sauerland", Herausgegeben vom Schieferbergbau-Heimatmuseum Schmallenberg-Holthausen, 1984, S. 26ff''
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