Der Testamentsvollstrecker ist die vom Erblasser zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen durch letztwillige Verfügung berufene Person. Sie wird entweder vom Erblasser direkt im Testament oder dem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB), oder von einem Dritten, der vom Erblasser bestimmt wurde (§ 2198 Abs. 1 BGB), oder vom Nachlassgericht ebenfalls auf Bestimmung des Erblassers (§ 2200 Abs. 1 BGB), bestimmt. Die Benennung eines Mitvollstreckers gemäß § 2199 BGB ist ebenfalls möglich. Das Amt beginnt mit der Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder zu verweigern ist.
Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers liegt auf der Besorgung wirtschaftlicher Belange und nicht auf der Rechtsbesorgung. Daher ist die Testamentsvollstreckung keine Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)(Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. November 2004 zum Aktenzeichen I ZR 213/01 und I ZR 182/02) und kann somit von jedermann auch geschäftsmäßig betrieben werden.
Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 2197 ff BGB und §§ 2364, 2368 BGB.
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