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Eine terroristische Vereinigung ist ein auf eine längere Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Menschen in einer Organisation, deren Ziel, Zweck oder Tätigkeit das Begehen schwerer Straftaten durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder ist.

Dazu zählen Verbrechen wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder sogar Völkermord. Ferner können auch strafbedrohte gemeingefährliche Aktivitäten wie Brandstiftung, gefährliche Eingriffe in den Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr, Piratentum zu Wasser oder in der Luft, Massenvergiftung, Herbeiführen lebensgefährlicher Überschwemmungen, Sprengstoff- oder Strahlungsverbrechen oder die Störung öffentlicher Betriebe Gegenstand der gemeinschaftlich oder von einem Anführer oder einem Führungskader geplanten Terrormaßnahmen sein.

Terroristische Aktionen zielen darauf ab, eine schwere oder lang andauernde Störung des öffentlichen Lebens oder dramatische Schädigungen im Wirtschaftsleben zu bewirken. Sie werden mit dem Vorsatz begangen, entweder die Bevölkerung durch bedeutsame Schrecken einzuschüchtern und/oder Staaten, staatliche Stellen oder auch internationale Organisationen (beispielsweise die Vereinten Nationen oder die Europäische Union) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder internationaler Organisationen nachhaltig zu erschüttern oder zu zerstören.

Die Motive terroristischer Vereinigungen können einen politischen, religiösen oder sozialen Hintergrund haben und sind gemeinhin von einem Sendungsbewusstsein beeinflusst.

Strafmaß


Bestraft werden Gründer, Mitglieder, Werber und Helfer. § 129 a Strafgesetzbuch (StGB) sieht in Deutschland für Taten der terroristischen Vereinigung Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

In Österreich regelt § 278c StGB die terroristischen Straftaten. Das für die Einzeltaten geregelte Strafmaß erhöht sich um die Hälfte, jedoch auf höchstens zwanzig Jahre. § 278d StGB sieht auch Strafen für die Terrorismusfinanzierung vor. Eine Tat gilt in der Alpenrepublik nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.

Unterschied zur kriminellen Vereinigung


Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sich die terroristische in der Schwere der Straftaten und damit verbunden im Strafmaß, siehe § 129 StGB in Deutschland.

In Österreich sind kriminelle Zusammenschlüsse samt Strafandrohung bis zu drei Jahren in § 278 StGB definiert und unternehmensähnliche kriminelle Organisationen in § 278a StGB mit bis zu fünf Jahre währender Haft gesondert geregelt.

Beobachtung


Um terroristische Vereinigungen kümmert sich das Bundesamt für Verfassungsschutz. Es versucht, aus solchen im Untergrund operierenden extremistischen Gruppen bzw. Vereinigungen Informationen zu erlangen. Außerdem führen und veröffentlichen demokratische Staaten sowie internationale Organisationen wie die EU oder die UN Listen über sogenannte terroristische Organisationen. Diese Verzeichnisse geben den nationalen Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte zur Einleitung von (ggf. vorbeugenden) Maßnahmen.

Bundesverfassungsschutz

Vom deutschen Bundesamt für Verfassungsschutz als terroristische Vereinigungen eingestuft sind z.B.:

EU

Bei der sog. "EU-Terrorliste" handelt es sich um den Beschluss des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 280/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG. Amtsblatt EG 3. Mai 2002, L 116/33. Terroristische Umtriebe werden danach gesehen bei

UN

Nach der UN-Liste (EU-Amtsblatt, 28. Dezember 2001) sind als terroristische Organisationen bekannt z.B.:

Die umgangssprachliche "Terrororganisation"


Als Terrororganisation wird umgangssprachlich eine Organisation bezeichnet, die Terrorismus zur Durchsetzung ihrer Ziele einsetzt.

Die Mitglieder einer Terrororganisation sehen sich im Allgemeinen nicht als Terroristen, sondern halten ihre Mittel für legitim – beispielsweise als Vollstrecker der Staatsgewalt, als Freiheitskämpfer oder als Teil einer Widerstandsbewegung. Auch Staaten und staatliche Organisationen können in Form von Staatsterrorismus Terror ausüben. Am häufigsten aber sind mit dem unscharfen Begriff Terrororganisationen Vereinigungen gemeint, die eine bestehende Staatsordnung aushebeln und umstürzen wollen.

Da die Definition des Begriffs unklar ist, eignet er sich oftmals hervorragend, um einen politischen Gegner mit dieser Etikettierung zu diskreditieren.

Historische Reminiszenz


Auch wenn der Begriff der terroristischen Vereinigung erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in die Strafgesetzbücher Eingang gefunden hat, ist Terrorismus als solcher der Menschheit in früheren Zeiten nicht erspart geblieben. Politisch motivierte terroristische Vereinigungen versuchen mittels brutaler Gewaltaktionen Schrecken (lat. terror) ins Land zu tragen, um am erstrebten Ziel anzukommen oder um sich, wenn sie schon an der Macht sind, dort zu halten. Die Jakobiner-Herrschaft während der französischen Revolution, die irische Freiheitsbewegung bis 1921, die nordirischen Terrorakte, ETA-Attentate im Baskenland und Spanien oder verschiedene Guerillabewegungen (Tupamaros, Palästinensische Organisationen, Taliban oder Al Quaida) sind hier zu nennen.

Siehe auch


Revolte, Widerstand gegen die Staatsgewalt

Weblinks


Politische Organisation | Untergrundorganisation | Besondere Strafrechtslehre

List of terrorist organisations | ארגוני טרור | Zbrojne organizacje uznawane za terrorystyczne | Organizaţii teroriste | Террористические организации | Seznam terorističnih skupin | 恐怖组织

 

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