Eine terroristische Vereinigung ist ein auf eine längere Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Menschen in einer Organisation, deren Ziel, Zweck oder Tätigkeit das Begehen schwerer Straftaten durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder ist.
Dazu zählen Verbrechen wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder sogar Völkermord. Ferner können auch strafbedrohte gemeingefährliche Aktivitäten wie Brandstiftung, gefährliche Eingriffe in den Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr, Piratentum zu Wasser oder in der Luft, Massenvergiftung, Herbeiführen lebensgefährlicher Überschwemmungen, Sprengstoff- oder Strahlungsverbrechen oder die Störung öffentlicher Betriebe Gegenstand der gemeinschaftlich oder von einem Anführer oder einem Führungskader geplanten Terrormaßnahmen sein.
Terroristische Aktionen zielen darauf ab, eine schwere oder lang andauernde Störung des öffentlichen Lebens oder dramatische Schädigungen im Wirtschaftsleben zu bewirken. Sie werden mit dem Vorsatz begangen, entweder die Bevölkerung durch bedeutsame Schrecken einzuschüchtern und/oder Staaten, staatliche Stellen oder auch internationale Organisationen (beispielsweise die Vereinten Nationen oder die Europäische Union) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder internationaler Organisationen nachhaltig zu erschüttern oder zu zerstören.
Die Motive terroristischer Vereinigungen können einen politischen, religiösen oder sozialen Hintergrund haben und sind gemeinhin von einem Sendungsbewusstsein beeinflusst.
In Österreich regelt § 278c StGB die terroristischen Straftaten. Das für die Einzeltaten geregelte Strafmaß erhöht sich um die Hälfte, jedoch auf höchstens zwanzig Jahre. § 278d StGB sieht auch Strafen für die Terrorismusfinanzierung vor. Eine Tat gilt in der Alpenrepublik nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
In Österreich sind kriminelle Zusammenschlüsse samt Strafandrohung bis zu drei Jahren in § 278 StGB definiert und unternehmensähnliche kriminelle Organisationen in § 278a StGB mit bis zu fünf Jahre währender Haft gesondert geregelt.
Nach der UN-Liste (EU-Amtsblatt, 28. Dezember 2001) sind als terroristische Organisationen bekannt z.B.:
Als Terrororganisation wird umgangssprachlich eine Organisation bezeichnet, die Terrorismus zur Durchsetzung ihrer Ziele einsetzt.
Die Mitglieder einer Terrororganisation sehen sich im Allgemeinen nicht als Terroristen, sondern halten ihre Mittel für legitim – beispielsweise als Vollstrecker der Staatsgewalt, als Freiheitskämpfer oder als Teil einer Widerstandsbewegung. Auch Staaten und staatliche Organisationen können in Form von Staatsterrorismus Terror ausüben. Am häufigsten aber sind mit dem unscharfen Begriff Terrororganisationen Vereinigungen gemeint, die eine bestehende Staatsordnung aushebeln und umstürzen wollen.
Da die Definition des Begriffs unklar ist, eignet er sich oftmals hervorragend, um einen politischen Gegner mit dieser Etikettierung zu diskreditieren.
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