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Unter Tendenzschutz wird verstanden, dass dem Verleger eines Mediums (z.B. einer Zeitung) ausdrücklich das Recht gewährt wird, die politische Meinung der jeweiligen Publikation festzulegen. Seine Macht erstreckt sich also nicht nur auf wirtschaftliche Entscheidungen (etwa zur Betriebsorganisation), sondern auch, wegen der besonderen Rolle der Massenmedien, auf politische Entscheidungen, die andere Unternehmen nicht treffen können, da sie nicht selbst publizieren.

Tendenzschutz bedeutet also konkret, dass der Verleger berechtigt ist, die politische Richtung der ihm gehörenden Medien zu bestimmen und seine Redakteure und (freie Journalisten) zu verpflichten, in einer bestimmten Art und einem bestimmten Stil Texte, Bilder und Filme in einer bestimmten politischen Sichtweise zu produzieren. Ein Recht von Redakteuren, journalistisch und inhaltlich vom Verleger unabhängig zu sein, besteht nicht. Diese so genannte innere Pressefreiheit wird nichtsdestotrotz immer wieder von Journalisten gefordert. Eine Zeitung, die diese innere Pressefreiheit freiwillig gewährt, ist Die Zeit. Dort finden sich zu einem Thema häufig auch zwei Kommentare mit unterschiedlicher Ausrichtung.

Der Tendenzschutz in Deutschland basiert auf Art. 5 des Grundgesetzes (Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit des Verlegers).

Der Tendenzschutz in der Bundesrepublik Deutschland geht sogar über das oben beschriebene Maß hinaus. Er verbietet für diejenigen Unternehmen, die in der Medien-Branche produzieren, effektiv das Recht auf betriebliche Mitbestimmung, indem das anwendbare Betriebsverfassungsgesetz für solche Unternehmen nur in beschränktem Umfang gilt. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 118 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.§118.

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Gewerkschaften, Parteien und Kirchen nehmen für sich bzw. für das Verhalten Ihrer Beschäftigten ähnliche Rechte in Anspruch - siehe: Tendenzbetrieb

Weblinks


Medien | Verleger | Betriebsverfassungsrecht

 

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