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Das Telekommunikationsgesetz (TKG) reguliert den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation.

Basisdaten
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Titel: Telekommunikationsgesetz
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Abkürzung: TKG
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Art: Bundesgesetz
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Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 900-11
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Ursprüngliche Fassung: 25. Juli 1996 (BGBl. I 1996, S. 1120)
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Letzte Neufassung: 13. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 1970, 2012)
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Neben der Regulierung sollen auch die angebotenen Dienstleistungen fortan gewährleistet werden. Das Telekommunikationsgesetz trat an die Stelle des bisherigen Telekommunikationsmonopols des Staates.

Das Erbringen von Telekommunikationsleistungen ist frei und lediglich anmeldepflichtig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich (§ 4). Verpflichtet ist der Leistende lediglich zur dauerhaften Bereitstellung von Berichten auf Verlangen der Bundesnetzagentur.

Das Telekommunikationsgesetz regelt ferner die Zuweisung von Frequenzen, die Nummerierung und auch die Zulassung von Mehrwertdienstleistungen über frühere 0190- oder jetzige 0900-Nummern.

Das unbefugte Abhören von kodierten Botschaften (Nachrichten, Sprache etc.) über Telekommunikationswege wird nach § 148 Abs. 1 Satz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulässige Sendeanlagen besitzt, herstellt, vertreibt oder einführt (§ 148 Abs. 1 Satz 2). Darunter fallen Sendeanlagen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt zu übermitteln. Das Telekommunikationsgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.

Am 20. Juni 2005 haben mehrere Privatpersonen und Telekommunikationsanbieter beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Vorschriften des Telekommunikationsgesetz eingelegt. Sie wenden sich insbesondere gegen die Vorratsdatenspeicherung von personenbezogenen Daten der Telekommunikationskunden.

Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens 2004 waren Stimmen laut geworden, die die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zentraler Normen des Regierungsentwurfs behaupteten. Diese Auffassung sieht sich zwischenzeitlich durch von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren bestätigt. Die Kommission hat Deutschland im April 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Art. 226 EG übermittelt und eine Frist bis Ende Juni 2005 gesetzt, um den Bedenken der Kommission abzuhelfen. Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass der eilends gefertigte Gesetzentwurf des TKGÄndG verabschiedet werden konnte. Vor diesem Hintergrund sind die Staatsgewalten bei der Anwendung der Normen des TKG wegen des Prinzips des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts verpflichtet genauestens zu prüfen, ob die angewandte Norm den Forderungen des zugrundeliegenden Gemeinschaftsrechts genügt.

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland) | Telekommunikationsrecht | Datenschutzrecht

Telecommunications Act | Loi sur les télécommunications

 

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