| ASR | Arbeitsstätten-Richtlinien |
| RAB | Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen |
| SprengLR | Sprengstofflager Richtlinien |
| TRA | Technische Regeln für Aufzüge |
| TRAC | Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager |
| TRB | Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter |
| TRbF | Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten |
| TRBA | Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe |
| TRD | Technische Regeln für Dampfkessel |
| TRG | Technische Regeln für technische Gase |
| TRGL | Technische Regeln für Gashochdruckleitungen |
| TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe |
| TRR | Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen (Druckbehälterverordnung) |
| TRSK | Technische Regeln für Schankanlagen |
| TRBS | Technische Regeln für Betriebssicherheitsverordnung |
Werden diese Empfehlungen eingehalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anlage dem Stand der Technik entsprechend betrieben worden ist. Im Fall eines Unfalls kann der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Die aktuellen technischen Regeln konnten bislang als „Stand der Technik“ angesehen werden, weil sie einer permanenten Anpassung an den technischen Fortschritt unterlagen. Mit der Aufhebung der Dampfkessel-, Druckbehälter- und Getränkeschankanlagenverordnung werden die TRD, TRB, TRR, TRSK, TRG nicht mehr geändert und somt auch nicht mehr dem Stand der Technik angepasst. Sie werden durch die Technischen Regeln Betriebssicherheitsverordnung TRBS ersetzt, die aber nach der neuen Konzeption nicht mehr technische Details beschreiben. Um weiterhin den Stand der Technik einzuhalten, müssen weitere Vorschriften (EG-Richtlinien, EN-Normen, Empfehlungen von Verbänden {VDI, VDE, VDMA, AGI}, Informationen der Berufsgenossenschaften, Leitlinien für Interpretationen etc.) herangezogen werden. Da die Möglichkeit, die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, über verschiedenen Ansätze erreicht werden kann, muss dies in der Gefährdungsbeurteilung beschrieben werden.
Eine Ausnahme stellen die Unfallverhütungsvorschriften (UVV, BGV) der Unfallversicherungsträger, der Berufsgenossenschaften, dar, diese sind für einen begrenzten Bereich (Mitgliedsbetriebe) autonomes Recht und gleichzeitig Technische Regel.
Auch EU-Richtlinien stellen an sich keine Rechtsnormen dar, können aber dazu werden, da eine Umsetzung in das nationale Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten durchgeführt bzw. ein Verweis darauf eingefügt wird. Besonders im Arbeits- und Gesundheitsschutz werden technische Regeln für die betriebliche Umsetzung verwendet.
Beispiele für technische Regeln sind die Arbeitsstättenrichtlinien, Technische Regeln Gefahrstoffe oder DIN-Vorschriften.
| 001 – 099 | Allgemeines, Aufbau und Anwendung |
| 100 – 199 | Begriffsbestimmung |
| 200 – 399 | Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen |
| 400 – 699 | Umgang mit Gefahrstoffen (ab 600 Ersatzstoffe, - verfahren und Beschränkungen) |
| 700 – 799 | Gesundheitliche Überwachung |
| 900 – 999 | sonstige Beschlüsse |
| 001 | Allgemeines, Aufbau und Anwendung |
| 100 ff. | Werkstoffe |
| 201 ff. | Herstellung |
| 300 ff. | Berechnung |
| 401 ff. | Ausrüstung und Aufstellung |
| 500 ff. | Prüfung |
| 520 | Erlaubnis und Anzeigeverfahren |
| 601 ff. | Betrieb |
| 701 ff. | Dampfkessel der Gruppe II |
| 801 | Dampfkessel der Gruppe I |
| 802 | Dampfkessel der Gruppe III |
Juristische Methodenlehre | Technik | Normung | Arbeitsschutz
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"Technische Regeln".
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