Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen.
Für den Tauschvertag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend.
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"Tauschvertrag".
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