In einem Tauschkreis oder Tauschring (auch Tauschzirkel, Zeittauschbörse, Nachbarschaftshilfeverein, LETS, Talentemarkt) werden vorrangig Dienstleistungen, gelegentlich auch Waren, ohne Einsatz gesetzlicher Zahlungsmittel zwischen den Teilnehmern getauscht.
Viele Tauschkreise verwenden Währungen, in denen geleistete Dienste analog zur aufgebrachten Zeit in Einheiten verbucht werden. Einige Tauschringe stellen es den jeweils an einem Tausch Beteiligten frei, ob und nach welchem Maßstab eine Verrechnung in der Tauschwährung geschieht; jedoch wird Verkaufstätigkeit bzw. ein Anbieten von Leistungen gegen Geldzahlung abgelehnt. In Zusammenhang mit der Diskussion über eine Umsonstökonomie werden seit einiger Zeit Nutzergemeinschaften propagiert. In einigen Praxismodellen sind diese ähnlich zu den schon länger bekannten Freiwilligenagenturen organisiert. Sie bilden zusammen mit Formen organisierter Nachbarschaftshilfe eine Gruppe von Tauschkreisen, in denen keine Verrechnung und kein Verbuchen von Leistungen und Gegenleistungen in einer Tauschwährung stattfindet.
Die meisten Tauschkreise sind lokal gebunden. Neben Dienstleistungen, wie „Nachhilfe geben“ oder „Babysitten“, werden gelegentlich auch Waren (etwa gebrauchte Kinderkleidung) gegen die Umrechnungseinheit getauscht. In ländlichen Tauschringen kann der Warentausch eine größere Bedeutung bekommen. Nur wenige Tauschkreise beschränken den Tausch ausschließlich auf Dienstleistungen.
Einkommensteuerliche Folgen:
A hat Einnahmen von 420 Euro (Wert der von B erhaltenen Leistung – private Homepage). Diese Einnahmen gehören bei A zu den Einnahmen des Gewerbebetriebs (Fahrradgeschäft), weil er sie für eine Leistung erhält, die er typischerweise im Rahmen seines Fahrradgeschäfts auch an fremde Dritte erbringt.
B hat ebenfalls Einnahmen von 420 Euro (Wert der von A erhaltenen Leistungen – gebrauchtes Fahrrad, 3x Fahrradcheck). Diese Einnahmen sind einkommensteuerlich irrelevant, weil B die Leistung nur einmalig und ohne Einkünfteerzielungsabsicht erbracht hat.
Von Seiten der Finanzbehörden wird gelegentlich kritisiert, dass eine genaue Umrechnung von Tauschwährungen in Geldwährung nicht möglich ist, was eine steuerliche Einordnung von in Tauschringen erbrachten Leistungen erschwert.
Umsatzsteuerliche Folgen:
A ist Unternehmer und hat die Leistungen an B (Lieferung eines gebrauchten Fahrrads und Frühjahrscheck für drei weitere Räder) im Rahmen seines Unternehmens (Fahrradgeschäft mit Reparaturwerkstätte) erbracht. Umsatzsteuerliches Entgelt ist der Wert der erhaltenen Gegenleistung (Erstellung der Homepage durch B) ohne Umsatzsteuer, also 362 Euro. A hat dafür 58 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. B hat Einnahmen von 420 Euro (Wert der von A erhaltenen Leistungen). Diese Einnahmen sind umsatzsteuerlich irrelevant, weil B nicht nachhaltig als Unternehmer tätig ist.
Sofern der Verein lediglich Zeitkonten seiner Mitglieder verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, erfüllt er zudem nicht die Voraussetzung der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs.1 S.1 AO).
Beschränkt sich dagegen der Zweck des Vereins nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke, kann er als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden. In diesen Fällen kann die Selbstlosigkeit iSd § 55 Abs.1 S.1 AO unbeschadet des Entgelts für die aktiven Mitglieder erhalten bleiben, da diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Verein und seine Mitglieder für erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke auf angemessene materielle Vorteile verzichten. Es reicht aus, wenn die eigene Opferwilligkeit nicht zugunsten eigennütziger Interessen in den Hintergrund gedrängt wird. Um die Voraussetzungen der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs.1 AO) zu erfüllen, müssen die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen des Vereins iSd § 57 Abs.1 S.2 AO ausüben.
Grundlegend für die Verrechnung in Tauschringen mit Zeitwährung ist allein die aufgewendete Zeit der Teilnehmer. Tauschringbefürworter sehen in der Gleichbewertung aller Tätigkeiten einen Vorteil gegenüber dem üblichen geldförmigen Wirtschaften. Kritiker behaupten, dass in Zeittauschkreisen die Eigenschaften einer Marktstruktur von Angebot und Nachfrage weitgehend reproduziert werde, es somit nicht zwangsläufig eine Gleichstellung der Teilnehmer gäbe. Kritisiert wird auch, dass die meisten Tauschringe einen Äquivalenztausch organisieren würden, der zum Beispiel vermehrt Hilfsbedürftigen nicht gerecht werde und keine grundlegende Alternative zum kapitalistischen Wirtschaftssystem darstelle (siehe auch Kapitalismuskritik).
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