Der Tatort ist die Örtlichkeit, an der eine ordnungswidrige oder strafbare Handlung stattfindet oder stattgefunden hat.
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Bei strafrechtlichen Handlungen sind in der Regel das Gericht und die Staatsanwaltschaft des Tatortes zuständig (Ausnahmen sind zum Beispiel Terrorismus und Spionage). Im Rahmen der Vorermittlungen ist die örtlich zuständige Polizei für die Verfolgung von Tat und Täter zuständig (§ 163 StPO, ggfs. i. V. m. § 36 OWiG). Hiefür ist im Erstzugriff die Schutzpolizei, und im Auswertungsangriff die Kriminalpolizei zuständig.
Im deutschen Recht wird der Tatort in folgenden Rechtsquellen normiert:
Bestimmte Straftaten werden nur von der Kriminalpolizei bearbeitet. Hierzu gehören auch Ermittlungen am Tatort. Sofern der Sicherungsangriff beendet ist, wird der Tatort in diesen Fällen "übergeben" (Tatort-Übergabe). Dies geschieht meistens mit einem Erstzugriffsbericht sowie mündlich vor Ort. Anschließend wird der Auswertungsangriff vorgenommen, der typischerweise vornehmlich die Spurensicherung beinhaltet (Tatortarbeit). In der Regel wird ein Tatortbefundsbericht erstellt. Deutschlandweit ist die Anleitung Tatortarbeit-Spuren (ATOS), herausgegeben vom Bundeskriminalamt, verbindlich.
Neben dem Tatort kann bei anderen Situationen auch von einem Ereignisort gesprochen werden. Dies ist der Ort eines Geschehens, an dem ein Ereignis stattfindet oder stattgefunden hat, das außerhalb des Sanktionsrechtes einzuordnen ist.
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