Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heißt es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag. Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.
Daraus ergibt sich ein erweiterter Verhandlungsspielraum für die Vertragsparteien: Schutzbestimmungen, die bei Verhandlungen zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber unabdingbar sind, können in bestimmten Fällen in zwischen den gleichstarken Verhandlungspartnern abgeschlossenen Tarifververträgen anders gestaltet werden.
Mit dem Tarifrecht gaben sich die Deutschen ein Rechtssystem, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Regeln ihrer Zusammenarbeit schneller und flexibler ausgestalten können, als dies bei stärkerer Beteiligung des Staates möglich wäre. Der Erfolg dieses Systems zeigt sich in Deutschland insbesondere an der im Weltmaßstab vergleichbar geringen Bedeutung von Streiks.
Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlicherklärung.
Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen ist (§ 4 Abs. 5 TVG). In der Praxis bedeutet das, dass die Arbeitsbedingungen, die beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers fortleben (Nachwirkung). Die neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags (vgl. auch Änderungskündigung). Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind.
Viele Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber einem Tarifvertrag entsprechend behandelt (also auch so bezahlt), obwohl sie nicht Mitglied in einer Gewerkschaft sind. Der Grund liegt darin, solchen Arbeitnehmern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, denn Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.
Bestimmte Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen werden als sog. außertarifliche Angestellte mit einem AT-Vertrag vergütet, der über der höchsten Tarifgruppe des Tarifvertrages liegt.
Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus. Es herrscht in Deutschland Tarifautonomie. Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen.
Die Tarifautonomie ergibt sich aus dem Artikel 9 Absatz 3 Koaliationsfreiheit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Es gibt zwei Arten von Koalitionsfreiheit: Die positive (man kann z.B. einer Gewerkschaft beitreten) und die negative (man braucht z.B. keiner Gewerkschaft beitreten) Koalitionsfreiheit.
Ferner ist das Tarifvertragsgesetz von besonderer Bedeutung (siehe: *.
In Manteltarifverträgen werden grundlegende Fragen, nämlich allgemeine Arbeitsbedingungen wie Urlaub und Arbeitszeiten geregelt. Im Rahmentarifvertrag wird eine Eingruppierung der Arbeitnehmer in Lohn- und Gehaltsgruppen vorgenommen. Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträgen) regeln die zu leistenden Vergütungen für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Der Flächentarifvertrag gilt wie der Name schon sagt für ein regional begrenztes Gebiet und der Firmentarifvertrag gilt für eine einzelne Firma oder ein einzelnes Unternehmen.
siehe auch: Gesamtarbeitsvertrag, Günstigkeitsprinzip
Tarifvertragsrecht Arbeitsmarkt
Overenskomst | Collective bargaining | Contrato colectivo de trabajo | Convention collective | Collectieve arbeidsovereenkomst | Układ zbiorowy pracy | Kollektivavtal
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