Tarifvertragsparteien, auch Tarifparteien genannt, sind die Parteien eines Tarifvertrags. Dies sind auf der Arbeitgeberseite entweder der Arbeitgeber eines Betriebes (beim Firmentarifvertrag) oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, also ein Arbeitgeberverband und auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften als kollektiver Zusammenschluss der Arbeitnehmer.
Nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen das Recht, zum Zwecke der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden.
Auf Seite der Arbeitnehmer nennt sich eine solche Vereinigung Gewerkschaft. Auf Arbeitgeberseite spricht man von den Arbeitgeberverbänden. Die Aufgabe beider Tarifpartner besteht darin, Tarifverträge, sprich Bedingungen fürs Arbeiten (Löhne, Zeiten usw.) zu bilden. Dabei bleiben sie vom Staat unabhängig. Man spricht von der Tarifautonomie.
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"Tarifvertragspartei".
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