Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der Tarifvertrag für die Beschäftigten der Bundesländer. Nachdem der Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Bund und die Kommunen bereits am 13. September 2005 vereinbart und am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, haben die Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion sich am 19.Mai 2006 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) unter ihrem Verhandlungsführer Hartmut Möllring auf den TV-L für den Länderbereich geeinigt.
Der neue TV-L gilt ferner nicht für die Unikliniken in Nordrhein-Westfalen und dem Saarland, weil diese als Anstalten öffentlichen Rechts nicht mehr zum Landesbereich gehören. Es gibt jedoch eine politische Willenserklärung, nach der ein Arbeitgeberverband für die Unikliniken gegründet werden soll, der der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beitreten soll.
Außerdem sollen die Tabellenentgeltwerte um 64 - 72 Euro monatlich abgesenkt werden.
Die Länder und Gewerkschaften haben auch tarifvertragliche Sonderregelungen für die streikenden Klinikärzte vereinbart, obwohl parallel dazu Tarifverhandlungen zwischen den Ländern und der Fachgewerkschaft der Ärzte, dem Marburger Bund liefen. Während TdL-Verhandlungsführer Hartmut Möllring damit die Tarifverhandlungen für die Klinikärzte als abgeschlossen ansieht, sehen die streikenden Klinikärzte das anders - sie beharren weiterhin auf einen eigenen Ärztetarifvertrag für die Klinikärzte im Länderbereich.
Der TV-L sieht folgende Entgelttabelle für Ärzte an Universitätskliniken im Tarifgebiet West vor:
| Bezeichnung | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
|---|---|---|---|---|---|
| Arzt | 3.600 Euro im 1.Jahr | 3.800 Euro im 2.Jahr | 3.950 Euro im 3.Jahr | 4.200 Euro im 4.Jahr | 4.500 Euro ab dem 5.Jahr |
| Facharzt | 4.750 Euro ab dem 1.Jahr | 5.150 Euro ab dem 4.Jahr | 5.500 Euro ab dem 7.Jahr | ||
| Oberarzt | 5.950 Euro ab dem 1.Jahr | 6.300 Euro ab dem 4.Jahr | 6.800 Euro ab dem 7.Jahr | ||
| ständiger Vertreter des leitenden Arztes | 7.000 Euro ab dem 1.Jahr | 7.500 Euro ab dem 4.Jahr | 7.900 Euro ab dem 7.Jahr |
Problematisch ist weiterhin, dass diese Monatsbeiträge bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden gilt, während bisher für Klinikärzte formal die 38,5 Wochenstunden galten. Nach Abzug dieser Arbeitszeitverlängerung um ca. 9,1 Prozent relativieren sich die vermeintlichen Einkommenserhöhungen.
siehe auch - Ärztestreik in Deutschland 2006
siehe auch - Ärztetarifvertrag
| Entgeltgruppe | Juli 2006 | Januar 2007 | September 2007 |
|---|---|---|---|
| E1 bis E8 | 150 Euro | 310 Euro | 450 Euro |
| E9 bis E12 | 100 Euro | 210 Euro | 300 Euro |
| E13 bis E15 | 50 Euro | 60 Euro | 100 Euro |
| Auszubildende Schüler/innen Praktikanten | 100 Euro | 100 Euro | 100 Euro |
Für Azubis, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und für Praktikantinnen/Praktikanten beträgt die Einmalzahlung für die Jahre 2006 und 2007 insgesamt 300 Euro, die in drei Teilbeträgen jeweils im Juli 2006, Januar 2007 und September 2007 ausgezahlt werden.
Abschläge von 64 - 72 Euro monatlich gibt es für den Bereich der Lehrer.
Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.06.2003 bestanden hat und die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, beträgt die Sonderzahlung 2006 im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen:
| Entgeltgruppe | West | Ost |
|---|---|---|
| E1 bis E8 | 95 % | 71,5 % |
| E9 bis E11 | 80 % | 60 % |
| E12 bis E13 | 50 % | 45 % |
| E14 bis E15 | 35 % | 30 % |
Bemessungsgrundlage ist das in den Kalendermonaten Juli bis September 2006 durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Im Jahr 2006 wird zusätzlich der Betrag gezahlt, der sich bei Fortgeltung des bisherigen Urlaubsgeldtarifvertrages ergeben hätte.
Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt Folgendes:
Der Arbeitgeber kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller vollziehen.
Sie wird mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Dienstverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht. Für jeden Monat des Jahres in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, wird die Sonderzahlung um 1/12 gemindert.
Auf diese Weise sollen in einzelnen Bundesländern schon 15 - 20 Prozent aller Arbeitsverträge auf eine längere Wochenarbeitszeit umgestellt worden sein. Trotz der 12 - 14 wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst waren die Arbeitgeber der Länder nicht bereit, auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten zu verzichten.
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der gemeinsam festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Überstunden und Mehrarbeit von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die so ermittelte tatsächliche Arbeitszeit wird für jedes Bundesland um einen individuellen Faktor erhöht.
Danach ergibt sich in den Bundesländern im Tarifgebiet West eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen von 38,7 bis 39,7 Stunden. Im Tarifgebiet Ost verbleibt es bei 40 Wochenstunden.
Es wurde folgende Berechnungsweise eingeführt: Zum Stichtag 1. Februar 2006 wird für jedes Bundesland die tatsächliche Arbeitszeit ermittelt. Diese stellt den Durchschnitt der Arbeitszeiten aller Vollzeit-Tarifbeschäftigten (ohne Lehrer/-innen) eines Bundeslandes dar. Danach wird die Differenz zwischen dieser tatsächlichen Arbeitszeit und der 38,5-Stunden-Woche errechnet. Diese Differenz wird verdoppelt, wobei beim zweiten Zahlenwert eine Deckelung bei 0,4 Stunden greift. Der so errechnete Wert wird zu den 38,5 Stunden addiert.
Es ergibt sich folgende vorläufige Arbeitszeittabelle:
| Bundesland | Wochenarbeitszeit |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 39,45 Stunden |
| Bayern | 39,73 Stunden |
| Bremen | 39,30 Stunden |
| Hamburg | 39,02 Stunden |
| Niedersachsen | 39,38 Stunden |
| Nordrhein-Westfalen | 39,72 Stunden |
| Rheinland-Pfalz | 39,10 Stunden |
| Saarland | 39,30 Stunden |
| Schleswig-Holstein | 38,70 Stunden |
In den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gilt weiterhin die 40-Stunden Woche.
Der TV-L eröffnet neue Möglichkeiten zur Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen unter Nutzung von Langzeitarbeitskonten.
Durch das Prinzip der Wippe sollen nach einer im Vergleich zum BAT zunächst abgesenkten Eingangsstufe jüngere Beschäftigte zunächst ein höheres Entgelt erzielen und Ältere dann ein entsprechend Geringeres.
Während bestehende Beschäftigte eine weitestgehende Bestandssicherung (gilt nicht für Weihnachts- und Urlaubsgeld) haben, werden zukünftige Beschäftigte ab 1.November 2006 keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr haben.
Zunächst wurde eine Leistungskomponente in Höhe von 1 Prozent vereinbart. Ab 1. Januar 2008 wird diese nach noch näher in Betriebsvereinbarungen zu regelnden Bewertungsprinzipien an die Arbeitnehmer in Form von Zulagen und Prämien ausgezahlt. Die Finanzierung dieser Summe erfolgt aus der Kürzung der Jahressonderzahlungen und dem Wegfall der Kinderzulagen. Basis zur Berechnung der auszuschüttenden Summe ist 1% der Gehaltssumme des Vorjahres ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen.
Qualifikationseckpunkte der neuen Entgeltordnung sollen sein:
Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind in den Tabellenwerten der jeweiligen Stufe bereits berücksichtigt und fallen damit im TVöD nicht mehr an.
Die Regelungen zur Überleitung sind sehr umfangreich und können hier nur als grober Überblick dargestellt werden.
Zunächst wird für jeden Angestellten ein Vergleichsentgelt errechnet. Dieses besteht aus den BAT-Vergütungsbestandteilen Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (ledig, verheiratet) sowie der Allgemeinen Tarifzulage. Diese Berechnung erfolgt auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Aus der zugeordneten Entgeltgruppe nach TVöD wird diejenige Stufe festgelegt, deren Betrag der nächstniedrigere zum Vergleichsentgelt darstellt. Es muss sich dabei mindestens um Stufe 2 handeln. Bei Teilzeitbeschäftigung wird nun auf das entsprechende Volumen umgerechnet.
Zu dem ermittelten Grundentgelt wird nun als Besitzstand bezahlt: Evtl. Zulagen für Kinder (Differenz zu Ortszuschlagstufe 3 und folgende), bereits erhaltene Vergütungsgruppenzulagen und sonstige Zulagen, sowie die Differenz des TVöD-Grundentgeltes zum individuellen Vergleichsentgelt. Damit soll sichergestellt sein, dass kein Arbeitnehmer weniger verdient als zuvor.
In dieser festgestellten Stufe verbleibt jeder übergeleitete Arbeitnehmer bis zum 30. September 2007. Zum 1. Oktober 2007 werden dann alle, die die Endstufe noch nicht erreicht haben, in die nächsthöhere reguläre Erfahrungsstufe höhergestuft. Der Besitzstand aus der Differenz zum Vergleichsentgelt entfällt damit.
Sollten zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen anstehen, werden diese berücksichtigt, sofern zum 1. Oktober 2005 mindestens die Hälfte der erforderlichen Bewährungszeit erreicht waren.
Im Tarifsystem des öffentlichen Dienstes wurde Verheiratetenzuschlag und Kinderzulage nur einmalig für beide Partner gewährt, sofern beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Fällt nun der Ehegatte des TVöD-Angestellten unter einen weiterhin gültigen BAT-Tarifvertrag, der Familienzuschläge gewährt, wird im Vergleichsentgelt der familienbezogene Zuschlag gekürzt. Der Arbeitgeber des Ehegatten bezahlt dafür den vollen Zuschlag. In der Regel bleibt das Familieneinkommen erhalten.
Ist nun aber der Ehegatte nur teilzeitbeschäftigt oder geht er in Elternzeit wird das Vergleichsentgelt und damit der Besitzstand des TVöD-Partners zwar gekürzt, der andere Partner erhält aber nur den Teil bis zur Höhe seines Beschäftigungsanteils oder im Falle der Elternzeit keinen Zuschlag. Zusätzliche Verschlechterungen treten ein, wenn der teilzeitbeschäftige Ehepartner vorher den bis dahin ungekürzten Kinderzuschlag erhalten hat. Verluste in der Höhe von mehreren hundert Euro können entstehen. Dies steht im Widerspruch zur derzeitigen politischen Zielsetzung der Familien- und Kinderförderung. Die Tarifparteien sind sich dieser Problemfälle bewusst und haben Nachverhandlungen vereinbart. Die ursprünglich für Ende November vorgesehenen Nachbesserungen zu den strittigen Punkten blieben trotz mehrerer Verhandlungstermine bis Februar 2006 weiterhin ungeklärt. Den Arbeitgebern wird daher seitens der Betroffenen ein Spiel auf Zeit vorgeworfen.
Bei Teilzeitbeschäftigten mit Kindern, denen nach BAT am 30. September trotzdem der volle Ortszuschlag für Kinder zustand, weil deren Ehepartner im Öffentlichen Dienst vollbeschäftigt waren, oder weil beide Ehepartner zu mindestens 50% beschäftigt waren, hat es ebenfalls Probleme gegeben. Diese haben nach der Überleitung in den TVöD auf einmal nur den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil der Ortszuschläge erhalten, mit zum Teil gravierenden Einkommensverlusten.
Die Finanzierung des ersten Schrittes (1% aus der Vorjahresgehaltssumme ab 2007) erfolgte aus der Absenkung der Jahressonderzahlung sowie aus der Abschaffung der Kinderzulagen. Für die weiteren Schritte ist lediglich eine Protokollerklärung gefasst, nach der die zukünftigen weiteren Volumensteigerungen bis zu 8% zum einen aus auslaufenden Besitzständen, zum anderen aus entsprechend niedrigeren Tarifrunden finanziert werden sollen. Über die jeweilige Höhe sollen 2008 die ersten Gespräche geführt werden.
Kritisch wird hier insbesondere gesehen, dass die Absenkung der Lohnsumme durch die Kürzung der Jahressonderzahlung und Abschaffung der Kinderzulagen zwar beschlossen sind, die dagegenstehende Zuerkennung des dadurch frei werdenden Finanzvolumens aber Gegenstand von ungewissen zukünftigen Verhandlungen sind.
Von den Gewerkschaften veröffentlichte Publikationen beinhalten Behauptungen, die der Realität nicht standhalten. So wird beispielsweise mit der Aussage „Keiner verdient weniger“ die oben genannten Situation der Konkurrenzregeln im Familieneinkommen ausgeblendet. Die Behauptung, die Nullrunde sei verhindert worden, widerspricht jeder Kennzahlenlogik, wenn eine über drei Jahre gleichbleibende Einmalzahlung als Erhöhung pro Jahr definiert wird. Ver.di konnte eine zweimalige Nullrunde für die Jahre 2006 und 2007 nicht verhindern.
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