Tarifautonomie bedeutet, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber Tarifverträge ohne Einflussnahme durch staatliche Stellen verhandeln und abschließen. Der Staat setzt jedoch im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und Wirtschaftspolitik gewisse Vorgaben und Rahmenbedingungen, innerhalb derer Tarifverträge ausgehandelt werden. Der Tarifvertrag in Deutschland entspricht dem Kollektivvertrag in Österreich und dem Gesamtarbeitsvertrag in der Schweiz.
Die Tarifautonomie wird in Deutschland durch das Grundgesetz gewährleistet. Artikel 9 Absatz 3 schützt neben der Freiheit des Einzelnen, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen, auch die Koalition selbst in ihrem Bestand und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen. BVerfG, 1 BvR 2203/93 vom 27. April 1999, Absatz-Nr. (52), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19990427_1bvr220393.html
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