Unter dem Namen Tabakbeschluss ist in der Rechtswissenschaft eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutzbereich der Religionsfreiheit, Art. 4 GG, bekannt. Dabei führt das Gericht einen "abendländischen Kulturvorbehalt" ein, auf den es in späteren Entscheidungen aber nicht mehr rekurriert.
| Tabakbeschluss | ||||
|---|---|---|---|---|
| Beschluss verkündet 8. November 1960 | ||||
| Fallbezeichnung: | Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bundesgerichtshofes |
| Geschäftszeichen / Fundstelle: | 1 BvR 59/56 - BVerfGE 12, 1 |
| Erster Senat |
| keine |
Dort warb er unter seinen Mitgefangenen für den Kirchenaustritt. Einzelnen von ihnen versprach er dafür Tabak, wovon der "Tabakbeschluss" seinen Namen herleitet. Als der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung ersuchte, lehnte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Dezember 1955 ab. Als Begründung verwies das Gericht auf die Vorkommnisse in der Strafhaft; darin trete "ein solcher Grad von gemeiner Gesinnung und moralischer Niedertracht zu Tage, daß nicht erwartet werden kann, er werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen" (6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs - StE 22/52 (AK 115/55)). Der Beschwerdeführer rügte daraufhin die Verletzung seiner Religionsfreiheit.
In dem vorliegenden Fall sah das Gericht aber den Schutzbereich der Religionsfreiheit dennoch nicht als eröffnet an. Dazu führte es aus, das Grundgesetz habe nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat (sog. "Kulturadäquanzformel").
Wenn auch eine Abgrenzung schwierig sei, weil der weltanschaulich neutrale Staat den Inhalt der Religionsfreiheit nicht näher bestimmen dürfe, so liege doch im Fall des Beschwerdeführers ein Missbrauch vor, den der Staat zu verhindern habe. Aus dem Aufbau der grundrechtlichen Wertordnung, insbesondere der Würde der Person, ergebe sich nämlich, dass Missbrauch namentlich dann vorliege, wenn die Würde der Person anderer verletzt werde. Dies liege wegen der unlauteren Methoden bzw. sittlich verwerflichen Mittel durch Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Strafvollzuges vor; der Beschwerdeführer genieße daher nicht den Schutz des Artikels 4 GG. Folglich sei der Beschwerdeführer nicht in Grundrechten verletzt.
Eingeschränkt wird der Schutzbereich aber durch die "Kulturadäquanzformel", die im Schrifttum auf starke Kritik gestoßen ist. Teils wird sie als Verstoß gegen die weltanschauliche Neutralität des Staates betrachtet, teils wegen ihrer Unbestimmtheit ("gewisse übereinstimmende sittliche Grundanschauungen") abgelehnt. Auch die Beschränkung auf die "heutigen Kulturvölker" wird kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich zwar nicht ausdrücklich von der Formel distanziert, hat sie aber seit dem Tabakbeschluss auch nicht mehr verwendet. Daraus wird allgemein der Schluss gezogen, dass das Gericht von ihr Abstand genommen hat.
Staatskirchenrecht Religionsfreiheit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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