Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Österreich: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) oder TRIPS-Abkommen (engl. Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, frz. Accord sur les aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce) ist eine internationale Vereinbarung auf dem Gebiet der Immaterialgüterrechte. Es legt minimale Anforderungen für nationale Rechtssysteme fest, um "sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden".
Das TRIPS-Abkommen fordert von den Mitgliedsstaaten Minimalkriterien u.a. in den folgenden Bereichen:
Viele der TRIPS-Bestimmungen auf das Kopierverbot wurden von der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst übernommen. Auch darf nicht unerwähnt bleiben, dass sehr viele TRIPS-Bestimmungen in Europa nur eine Bestätigung bestehenden Rechts bilden und dass in Europa das Recht oft weiter geht als das TRIPS-Abkommen: in Europa dauert z.B. das Urheberrecht 70 Jahre ab dem Tod des Autors, wo das TRIPS-Abkommen nur minimal 50 Jahre vorschreibt.
Nach der Uruguay-Runde wurde das GATT zur Grundlage der Welthandelsorganisation (WTO). Nachdem die Ratifizierung des TRIPS-Abkommens für eine WTO-Mitgliedschaft verpflichtend ist, muss jeder Staat, der Zugang zu den Märkten der WTO-Mitglieder erlangen will, die sehr strengen Regelungen des geistigen Eigentums des TRIPS-Abkommens in nationales Recht umsetzen.
Von Lobbyisten in Sachen Urheberrecht werden häufig politische Sachzwänge mit Verweis auf angebliche Obligationen aus dem TRIPS Abkommen verbreitet und zur Durchsetzung nationaler Regelungsvorhaben verwendet.
Es zeigt sich, dass ein Vertrag, der zur Handelsregulierung gedacht war, für eine ökonomisch nicht mehr zu fundierende Ausweitung des Rechtsschutzes zugunsten der am Rechtsschutz verdienenden Gruppen dienen soll. Als Grund für die Ausweitung wird von Seiten der Befürworter die Refinanzierung der Entwicklungskosten genannt.
Hierbei sollte aber nicht übersehen werden, dass die Mehrheit der Medikamente nicht (mehr) patentiert ist, und dass auch diese nicht-patentierten Medikamente aus verschiedenen Gründen nicht überall in Afrika ausreichend verfügbar sind. Ein Grund ist die mangelnde Infrastruktur in vielen afrikanischen Ländern. Ein anderes Problem ist die weitverbreitete Korruption; auch günstig verfügbar gemachte Medikamente erreichen nicht unbedingt die Patienten in den sog. Entwicklungsländern, sondern werden stattdessen exportiert. Unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen sind Investitionen privater Unternehmen in die Forschung und Entwicklung nur zu erwarten, wenn die Kosten gedeckt und Profite erwirtschaftet werden können.
Das deutsche Bundespatentgericht ist da ganz anderer Meinung:
"Auch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights = TRIPS) führt zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit. Abgesehen von der Frage, in welcher Form das TRIPS-Abkommen - unmittelbar oder mittelbar - anwendbar ist (...), würde nämlich auch die Heranziehung von Art 27 Abs 1 TRIPS-Abkommen hier nicht zu einem weitergehenden Schutz führen. Mit der dortigen Formulierung, wonach Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein sollen, wird nämlich im Grunde nur die bisher schon im deutschen Patentrecht vorherrschende Auffassung bestätigt, wonach der Begriff der Technik das einzig brauchbare Kriterium für die Abgrenzung von Erfindungen gegenüber andersartigen geistigen Leistungen, mithin die Technizität Voraussetzung für die Patentfähigkeit ist (in der Entscheidung des BGH "Logikverifikation" ist insoweit die Rede von "nachträglicher Bestätigung" der Rechtsprechung durch die Regelung in Art 27 Abs 1 TRIPS-Abkommen). Auch der Ausschlusstatbestand des §1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 PatG kann vor dem Hintergrund, dass er auf dem Gedanken des fehlenden technischen Charakters dieser Gegenstände beruht, nicht im Widerspruch zu Art 27 Abs 1 TRIPS-Abkommen gesehen werden."
Text der einschlägigen TRIPS-Bestimmung: "Article 27 (Patentable Subject Matter)
1. Subject to the provisions of paragraphs 2 and 3, patents shall be available for any inventions, whether products or processes, in all fields of technology, provided that they are new, involve an inventive step and are capable of industrial application. Subject to paragraph 4 of Article 65, paragraph 8 of Article 70 and paragraph 3 of this Article, patents shall be available and patent rights enjoyable without discrimination as to the place of invention, the field of technology and whether products are imported or locally produced."
Von europäischen Industrie-Organisationen wird hierbei akzentuiert dass zwar ein Patent erteilt werden muss für jede Erfindung in jedem technischem Gebiet die neu, nicht-naheliegend und gewerblich anwendbar ist, aber dass Patentschutz ebenso klar nicht erwünscht ist für naheliegende Erfindungen (keine "inventive step") und/oder für nicht-technische Neuerungen.
Internationale Wirtschaftsorganisation | Urheberrecht | Zoll
Споразумение относно свързаните с търговията аспекти на правата на интелектуалната собственост (ТРИПС) | Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights | Acuerdo sobre los Aspectos de los Derechos de Propiedad Intelectual relacionados con el Comercio | Aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce | TRIPs | Acordo TRIPs | TRIPS
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world