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Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Bedeutung hat die TA Lärm für Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen sowie zur nachträglichen Anordnung von Immissionsrichtwerten bei bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie ist nicht anzuwenden bei Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Sportlärm.

Basisdaten
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Titel: Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm

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Abkürzung: TA Lärm
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Art: Allgemeine Verwaltungsvorschrift
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Erlassen
aufgrund von:
§ 48 BImSchG
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Verkündungstag: 26. August 1998
(GMBl. Nr. 26 vom
28. August 1998 S. 503)

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Inkrafttreten: 1. November 1998
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Letzte Änderung
durch: 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Außerdem gilt sie u.a. nicht für
  • nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen
  • Tagebaue
  • Seehäfen
  • Anlagen für soziale Zwecke
  • Baustellen

Rechtliches


Die TA Lärm wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen und hat ihre rechtliche Grundlage im § 48 BImSchG.

Maßgeblicher Immissionsort


Der maßgebliche Immissionsort ist der Ort, an dem der von einer Anlage verursachte Lärm beurteilt wird. Dies kann z.B. das einem Gewerbebetrieb nächstgelegene Wohnhaus sein. An diesem Wohnhaus ist dann das vom Lärm am stärksten betroffene Wohnraumfenster maßgebend. Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist dabei der Bereich, in dem der Beurteilungspegel weniger als 10 dB unter dem geltenden Immissionsrichtwert (IR) liegt (Beispiel: In Mischgebieten gilt tagsüber ein IR von 60 dB, der Einwirkungsbereich geht somit bis > 50 dB).

Werden Messungen der Lärmbelastung am maßgeblichen Immissionsort durchgeführt, so ist 0,5 m vor dem geöffneten Fenster zu messen. Dies hat in Genehmigungsverfahren zur Folge, dass sogenannte passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster am maßgeblichen Immissionsort) als Lärmminderungsmaßnahme bei Gewerbelärm nicht zulässig sind. Ein Gewerbebetrieb kann also sein Lärmproblem nicht dadurch lösen, dass er dem nächstgelegenen Anwohner neue Fenster bezahlt.

Immissionsrichtwerte


Beurteilungszeiträume


Die TA Lärm sieht folgende Beurteilungszeiträume vor:

  • "tags" (6.00 bis 22.00 Uhr)
  • "nachts" (22.00 bis 6.00 Uhr)

Im Beurteilungszeitraum "tags" wird ein Beurteilungspegel über 16 Stunden gebildet. Dies bedeutet, dass über 16 Stunden gemittelt wird, auch wenn die zu beurteilende Anlage weniger als 16 Stunden Lärm erzeugt.

Im Beurteilungszeitraum "nachts" wird dagegen nur die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, die so genannte "lauteste Stunde" betrachtet. Es wird also nur über eine Stunde gemittelt.

Messabschlag


Die Lärmbelastung wird anhand des gemessenen Lärmbeurteilungspegels bestimmt. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Lärmbeurteilungspegel 3 dB(A) abgezogen werden (Messabschlag). Der Messabschlag geht auf die TA Lärm von 1968 zurück und sollte ein Ausgleich für die Messunsicherheit sein. Bei der letzten Novellierung der TA Lärm 1998 wurde dieser Wert unverändert übernommen.

Literatur


  • Gerhard Feldhaus/Klaus Tegeder: Verwirrung um den Messabschlag der "TA Lärm". Umwelt- und Planungsrecht 25(6), S. 208 - 212 (2005), ISSN 0721-7390

Weblinks


Umweltrecht | Rechtsquelle (Deutschland)

 

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