Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Bedeutung hat die TA Lärm für Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen sowie zur nachträglichen Anordnung von Immissionsrichtwerten bei bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie ist nicht anzuwenden bei Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Sportlärm.
| Basisdaten | bgcolor="#F7FFF7" | Titel: | Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm | bgcolor="#F7FFF7" | Abkürzung: | TA Lärm | bgcolor="#F7FFF7" | Art: | Allgemeine Verwaltungsvorschrift | bgcolor="#F7FFF7" | Erlassen aufgrund von: | § 48 BImSchG | bgcolor="#F7FFF7" | Verkündungstag: | 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26 vom 28. August 1998 S. 503) | bgcolor="#F7FFF7" | Inkrafttreten: | 1. November 1998 | bgcolor="#F7FFF7" | Letzte Änderung durch: 1) |
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| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Werden Messungen der Lärmbelastung am maßgeblichen Immissionsort durchgeführt, so ist 0,5 m vor dem geöffneten Fenster zu messen. Dies hat in Genehmigungsverfahren zur Folge, dass sogenannte passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster am maßgeblichen Immissionsort) als Lärmminderungsmaßnahme bei Gewerbelärm nicht zulässig sind. Ein Gewerbebetrieb kann also sein Lärmproblem nicht dadurch lösen, dass er dem nächstgelegenen Anwohner neue Fenster bezahlt.
Die TA Lärm sieht folgende Beurteilungszeiträume vor:
Im Beurteilungszeitraum "tags" wird ein Beurteilungspegel über 16 Stunden gebildet. Dies bedeutet, dass über 16 Stunden gemittelt wird, auch wenn die zu beurteilende Anlage weniger als 16 Stunden Lärm erzeugt.
Im Beurteilungszeitraum "nachts" wird dagegen nur die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, die so genannte "lauteste Stunde" betrachtet. Es wird also nur über eine Stunde gemittelt.
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