Ein Syndikus (auch Syndikusanwalt od. Firmenanwalt; griech. σύνδικος) ist ein Rechtsanwalt, der bei einem anderen, regelmäßig einem Unternehmen, einem Verband oder einer Stiftung angestellt ist. Gleichzeitig ist er frei praktizierender Rechtsanwalt. Syndikusanwälte beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa über marken- und urheberrechtliche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, Vertragsmanagement und -monitoring, bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der Steuerabteilung, und in der Patent-, Marken- und Lizenzabteilung.
So wie freiberufliche Rechtsanwälte können sich auch Syndikusanwälte bei der Deutsche Rentenversicherung Bund von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und dann in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen. „Echte Syndikusanwälte", also Justitiare und Firmen-Rechtsanwälte haben gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI einen Anspruch auf die Erteilung dieser Befreiung. Voraussetzung ist, dass sie als Syndikus rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend und rechtsentscheidend tätig sind und der Arbeitgeber dies bestätigt.
Als "unechte Syndikusanwälte" gelten regelmäßig zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Juristen, die bei einem Unternehmen oder Verband beschäftigt sind, dort aber nicht für das Unternehmen "als Rechtsanwalt" tätig sind.
Beispiel 1.) Ein Mitarbeiter einer Wohnungsgesellschaft ist dort als Sachbearbeiter für Mietverträge zuständig. (Hier wäre ernsthaft zu bezweifeln, ob eine Anwaltstätigkeit beim Arbeitgeber stattfindet.)
Beispiel 2.) Ein Mitarbeiter eines Unternehmens ist nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig. (Hier gilt u.U. nur die nebenberufliche Tätigkeit als "befreiend" mit der Folge, dass das hauptberufliche Einkommen der "normalen" Rentenversicherungspflicht unterliegt.)
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