article

Die Subordinationstheorie oder Subjektionstheorie ist eine Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht.

Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegegben ist; ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben.

Die Subordinationstheorie wird trotz umfangreicher Kritik in der Rechtswissenschaft, in der Rechtspraxis nach wie vor angewandt. Sie läßt sich auf Otto Mayer zurückführen, der in Anlehnung an das französische Recht den Verwaltungsakt in das Deutsche Recht eingeführt hat. Dabei definierte er den Verwaltungsakt als "obrigkeitlichen Ausspruch *" und definierte somit mittelbar das Verwaltungshandeln als grundsätzlich durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis.

Die Kritik der modernen Staatsrechtswissenschaft hat verschiedene Ansatzpunkte:

  • Sie basiere, nach Ansicht ihrer Kritiker auf einer obrigkeitsstaatlichen Vorstellung, die mit den heutigen Vorstellungen des Staates nicht in einklang zu bringen sei.

  • Sie sei weder in der Lage den Bereich des Organisationsrechts als öffentliches Recht zu erklären, noch Privatrechtverhältnisse, in denen ein Über- / Unterordnungsverhältnis bestehe aus dem öffentlichen Recht auszugliedern

  • Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung seien zu komplex um sie mit dem schlichten Raster von Über- und Unterordnung zu erklären

Siehe auch


Literatur


  • Jörn Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln e.a. 2000, Rn 21ff..
  • Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 4. Aufl., Verlag C.H.Beck, München 2000, S.13ff.

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Subordinationstheorie".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld