Die Subordinationstheorie oder Subjektionstheorie ist eine Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht.
Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegegben ist; ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben.
Die Subordinationstheorie wird trotz umfangreicher Kritik in der Rechtswissenschaft, in der Rechtspraxis nach wie vor angewandt. Sie läßt sich auf Otto Mayer zurückführen, der in Anlehnung an das französische Recht den Verwaltungsakt in das Deutsche Recht eingeführt hat. Dabei definierte er den Verwaltungsakt als "obrigkeitlichen Ausspruch *" und definierte somit mittelbar das Verwaltungshandeln als grundsätzlich durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis.
Die Kritik der modernen Staatsrechtswissenschaft hat verschiedene Ansatzpunkte:
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