Die Rechtsordnung, das sog. objektive Recht, legt den Rechtsunterworfenen regelmäßig Pflichten auf. Oft entscheidet sie sich aber darüber hinaus auch dafür, dass einzelne von dem Verpflichteten die Erfüllung eben dieser Pflichten auch verlangen können. Dann spricht man davon, sie gewähre Subjektive Rechte.
Auch wenn die Begriffe "Objektives Recht" und "Subjektives Recht" in der Rechtsstaatstheorie einander gegenübergestellt werdenUrs Ch. Nef (3. Auflage 2000), "Obligationenrecht für Ingenieure und Architekten", Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich, ISBN 3-85823-804-X, S. 15: "Der Staat erlässt die Rechtsordnung * d.h. das objektive Recht. Das Recht, welches dem einzelnen Bürger zusteht, wird demgegenüber als subjektives Recht bezeichnet.", sind die Subjektiven Rechte kein Gegenbegriff zum Objektiven Recht, der Gesamtrechtsordnung, sondern werden von dieser im Einzelfall gewährt, entspringen ihr also. Im Folgenden wird unter "Recht" stets das Subjektive Recht eines einzelnen verstanden.
Aus alledem folgt: Zwar setzt die Rechtsordnung vielfach Pflichten fest, deren Einhaltung niemand verlangen kann, denen also kein Recht gegenübersteht. Andererseits steht aber jedem Recht eine Pflicht des Adressaten gegenüber - andernfalls würde das Recht "ins Leere gehen".
Das lässt sich durch ein Beispiel aus dem deutschen Schuldrecht vertiefen. Wenn das Wesen der einzelnen Schuldverhältnisse beschrieben wird, ist dort stets nur von Pflichten die Rede: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, das Eigentum an der Sache zu verschaffen ( Abs. 1 S. 1 BGB), durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ( Abs. 1 BGB) usw. Dass der Vertragspartner verpflichtet ist, nützt seinem Gegenüber aber noch nicht viel - er will die Verpflichtung auch durchsetzen können. Deshalb bestimmt der für alle Schuldverhältnisse geltende ( Abs. 1 S. 1 BGB) gleichsam "vor die Klammer gezogen":
Erst hierdurch wird klargestellt, dass den Leistungspflichten auch entsprechende Rechte gegenüberstehen. Selbstverständlich ist das aber nicht. Denn schon in seinem Absatz 2 fährt die selbe Vorschrift fort: "Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten." Diesen Schutzpflichten steht also kein subjektives Recht gegenüber! Verletzt der Vertragspartner diese Pflichten, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein. Ein Recht auf Erfüllung der Schutzpflichten hat sein Gegenüber aber nicht, sie sind "nicht klagbar".
Wegen seines individualistischen Ausgangspunktes ist das Konzept des Subjektiven Rechtes in kollektivistischen Gesellschaftsordnungen oft ein gewisser Widerspruch. Im Deutschland der NS-Zeit beispielsweise wurde von Rechtswissenschaftlern, die dem nationalsozialistische Gedankengut zuneigten, die Abschaffung der subjektiven Rechte gefordert. Sie sollten nur noch als reine Reflexe des objektiven Rechts begriffen werden. Diese Pläne wurden indes nie verwirklicht, da es an einer Lösung fehlte, wie dann die Durchsetzung der Rechtspositionen erfolgen solle.
Nach Wortlaut (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 93 Nr. 4a GG), Systematik (Überschrift des I. Abschnitts), Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck sind zunächst die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte solche Subjektiven öffentlichen Rechte. In der Grundrechtsdogmatik hat sich allerdings eine etwas abweichende Terminologie herausgebildet: Grundrechtsinhalt und - träger werden unter dem Begriff des (sachlichen bzw. persönlichen) Schutzbereichs behandelt, in den vom Staat eingegriffen werden kann.
Aber auch zahlreiche Normen des übrigen Rechts gewähren dem Einzelnen Rechte. Fehlt es an ausdrücklichen Bestimmungen, so liegt nach der Schutznormtheorie dann ein Subjektives Recht vor, wenn eine Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern gerade auch im Interesse Einzelner statuiert ist.
Keine subjektiven Rechte im klassischen Sinn sind die organschaftlichen Befugnisse. Ihre Träger sind nicht Rechtssubjekte, sondern Organe (oder deren Mitglieder) eines solchen Rechtssubjektes, nämlich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Beispielsweise können Bürgermeister und Gemeinderat, beide Organe der Person Gemeinde, jeweils eigene Befugnisse zustehen. Deren Verletzung können sie, obwohl es sich nur um interne "Rechte" handelt, im Kommunalverfassungsstreit gegeneinander geltend machen. Das Verfahren ist dann ein reiner Innenrechtsstreit.
Ein anderes Beispiel sind in Deutschland die Befugnisse der Obersten Bundesorgane (Bundespräsident, Bundestag usw.), für deren Verletzung das Grundgesetz ein eigenes Verfahren, den Organstreit, Art. 93 Nr. 1 GG, vorsieht.
Beim gerichtlichen Streit um Befugnisse zwischen Organen spricht man vom Interorganstreit. Geht es dagegen um Befugnisse einzelner Mitglieder von Organen, liegt ein Intraorganstreit vor.
Dennoch kommt es auch im Zivilrecht vor, dass Verpflichtungen kein entsprechendes Recht gegenübersteht. Klassisches Beispiel ist die Auflage, § 1940 BGB: "Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden" (anders das Vermächtnis, § 1939 BGB).
Eine Zwischenstellung nehmen die sog. unvollkommenen Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen ein. Sie berechtigen zwar gerade nicht zum Fordern der Leistung, andererseits können sie aber insoweit "erfüllt" werden, als das auf sie Geleistete nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. Spiel, Wette, Ehemaklerlohn, §§ 762, 656 BGB).
Zudem kann das materielle Recht Rechte gewähren, die zwar einklagbar sind, die aber nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 3 ZPO: Herstellung der ehelichen Gemeinschaft).
Keine Rechte stehen den sog. Obliegenheiten gegenüber. Diese sind bereits keine Pflichten, sondern bloße "Pflichten gegen sich selbst": man befolgt sie im eigenen Interesse, um Nachteile zu vermeiden (z.B. die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 BGB, die Rügeobliegenheit des § 366 HGB). Fehlt schon eine Verpflichtung, kann ihnen erst recht kein subjektives Recht gegenüberstehen.
Es haben sich im Laufe der Zeit im Privatrecht folgende Definitionen des "Rechts" durchgesetzt:
1."von der Rechtsordnung dem einzelnen verliehene Willensmacht" (Windscheid) 2."rechtlich geschütztes Interesse" (Jhering) 3."privatrechtliche Normsetzungsbefugnisse" (Bucher)
Zur Erläuterung Beispiele:
So muss etwa jeder das Eigentum eines anderen achten, muss jeder Beeinträchtigungen des Namensrechtes unterlassen usw. Die Absoluten Rechte sind nach § 823 I und § 1004 (analog) BGB und oft auch spezialgesetzlich geschützt.
Sie unterfallen wiederum in die folgenden Gruppen:
So kann der Arbeitgeber etwa nur von seinem Arbeitnehmer die Dienstleistung verlangen, nicht hingegen von seinem unbeteiligten Nachbarn. Ebensowenig kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag gegenüber dem zufällig vorbeikommenden X kündigen: dieser ist ja nicht Partei des Arbeitsvertrages und hat mit dem Kündigungsrecht des Arbeitnehmers "nichts zu tun".
Terminologisch falsch ist es, von einem "Anspruch auf Kündigung" zu sprechen: Das Kündigungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das mit seiner Ausübung seine Wirkung zeitigt: der Vertrag ist beendet, nicht hat man ein Recht, die Beendigung zu verlangen.
Diese Macht, den gemeinsam begründeten Vertrag einseitig (!) zu beenden, wird insofern erträglich gemacht, als die Kündigungserklärung zu ihrer Wirksamkeit dem Vertragspartner zugehen muss - es genügt also nicht, dass der Arbeitnehmer alleine im Schlafzimmer die Kündigung ausspricht.
Durch Vertrag können auch absolute Rechte begründet werden, wenn damit lediglich ein bereits bestehendes Recht belastet wird. Beispielsweise kann der Eigentümer seine bewegliche Sache durch dinglichen Vertrag und Übergabe verpfänden und belastet so sein Eigentum mit einem Pfandrecht des Vertragspartners.
Absolute Rechte müssen aber auch durch gesetzliche Anordnung erstmalig entstehen können. Man spricht dann von originärem Erwerb. Insoweit kommt insbesondere die Aneignung herrenloser Sachen in Betracht, aber auch die Verarbeitung, durch die der Verarbeitende Eigentum erwirbt. Beispielsweise wird Eigentümer, wer weggeworfene Möbel (Sperrmüll!)) zu diesem Zweck an sich nimmt, oder wer aus fremdem Holz einen Schrank baut.
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"Subjektives Recht".
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