Stundung ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, eine bestimmte Zeit auf die Realisierung seiner fälligen Forderung zu verzichten. Eine Stundung kann angebracht sein, wenn der Schuldner vorübergehend zahlungsunfähig ist und glaubhaft macht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Begleichung der Schuld möglich ist.
Durch die Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben, die Forderung bleibt aber erfüllbar. Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung nachträglich erfolgen. Für die Stundung ist im Allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Aus Nachweisgründen ist die Schriftform unbedingt zu empfehlen. Das Ende des Stundungszeitraums sollte zur Klarheit ein bestimmtes Datum sein. Ist der zugrundeliegende Vertrag allerdings als solcher formbedürftig, etwa ein Grundstückskaufvertrag, so erstreckt sich die Formbedürftigkeit auch auf eine Stundungsabrede.
Von Stundung wird auch gesprochen, wenn auf die sofortige Erhebung des fälligen Betrages zugunsten einer Ratenzahlung verzichtet wird.
Die Stundung kann befristet oder mit einer auflösenden Bedingung verknüpft werden, so daß z.B. die Fälligkeit vor Ende des Zeitraums eintritt, sollte der Schuldner im Lotto gewinnen.
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