| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Stromsteuergesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Stromsteuergesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Steuerrecht | Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | StromStG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 612-30-1 | bgcolor="#F7F8FF" | Verkündungstag: | 24. März 1999 (BGBl. I 1999, S. 378) | bgcolor="#F7F8FF" | Aktuelle Fassung: | 29. Dezember 2003 (BGBl. Teil I 2003, S. 3076) | bgcolor="#6688AA" |
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Das Stromsteuergesetz (kurz:StromStG) ist ein deutsches Steuergesetz betreffend die Besteuerung des Stromverbrauchs. Das Gesamtaufkommen liegt bei 6,5 Mrd. € (2005). Die Stromsteuer gehört zu den so genannten Ökosteuern.
Einheit für die Berechnung ist die Megawattstunde, auf die ein Regelsteuersatz von 20,50 € erhoben wird.
Unternehmen, die nicht ausschließlich eine Tätigkeit des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ausüben, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu klassifizieren.
Der Großteil der Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in die Rentenkasse. Dadurch konnte der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeitragssätzen gesenkt werden ( vor Einführung (1998): 10,15% - nach Einführung (2005): 9,75%.
Durch die Einführung der Stromsteuer hat der Arbeitgeber also neben der Belastung durch die Stromsteuer auch eine Entlastung in der Rentenversicherung erfahren. Be- und Entlastung werden miteinander verrechnet und die übrig bleibende Restbelastung zu 95% vergütet. Im Ergebnis sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes daher so gut wie nicht mit Stromsteuer belastet.
Auch für die Fälle der Ermäßigung für das produzierende Gewerbe bzw. der Land- und Forstwirtschaft ist eine Erlaubnis des Hauptzollamtes vorgeschrieben. Aus praktischen Gründen wurde festgelegt, dass die gesamte Verbrauchsmenge zunächst vom Versorger mit dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR zu versteuern ist. Die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz von 20,50 EUR und dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR beträgt 8,20 EUR für 1 MWh. Für diese Differenz (max. 25 MWh x 8,20 € = 205 €) wird das Unternehmen selbst Steuerschuldner und hat dafür eine Steueranmeldung abzugeben.
Letztverbraucher, die Ihren Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen werden zum Steuerschuldner, durch die Entnahme des Stroms im Steuergebiet.
Die Steuer entsteht auch dadurch, dass widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
Ebenso kann die Steuer entstehen, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom mit ermäßigten Steuersatz bezieht (aufgrund einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme) und diesen begünstigten Strom an Dritte (rechtlich selbständige Einheiten)(weiter-)leistet, welche aber nicht berechtigt sind den Strom steuerermäßigt zu beziehen. Dieser Umstand ist vielen Erlaubnisinhabern nicht bewusst und führt teilweise zu enormen Steuernachforderungen im Falle eines Bekanntwerdens.
Letztlich entsteht die Steuer auch dadurch, dass Eigenerzeuger Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz entnehmen. Steuerschuldner ist der Eigenerzeuger.
Wie die Kaffeesteuer und die Mineralölsteuer auf Erdgas gehört die Stromsteuer nicht zu den innerhalb der EU harmonisierten Verbrauchsteuern. Sie unterliegt somit auch nicht der EU-einheitlichen, länderübergreifenden Überwachung, die für die harmonisierten Verbrauchsteuern gilt.
Regelsteuersatz:
reduzierter Steuersatz für Nachtspeicherheizungen:
reduzierter Steuersatz für Bahnstrom/Fahrbetrieb:
reduzierter Steuersatz für produzierendes Gewerbe (oberhalb des Sockelverbrauchs):
Steuern und Abgaben | Steuergesetz (Deutschland) | Zoll | Steuerrecht
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