Ein Streik ist eine kollektive Arbeitsniederlegung (Verweigerung), mit dem Ziel, den im Rahmen eines Arbeitskampfes erhobenen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Die Arbeitnehmer üben ihr Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft gegenüber den Arbeitgebern aus.
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Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten.
"Wir sind hungrig!" Dieser Schlachtruf ist in einem Papyrus des Schreibers Neferhotep (heute in Turin unter der Nummer 1875 aufbewahrt) somit als erster bekannter Streik der Geschichte 1156 v. Chr. dokumentiert. Die mit dem Bau des Totentempels in Medinet Habu in Ägypten von Ramses III. beschäftigten Arbeiter legten am zehnten Tag, im zweiten Monat der Winterzeit im Jahr 29 (etwa Mitte November) der Regentschaft des Pharao Ramses III die Arbeit nieder, weil sie zwei Monate lang nicht entlohnt worden waren.
Der erste Streik Deutschlands fand 1329 in Breslau statt: damals streikten die Gürtlergesellen für ein Jahr.
Der bisher längste Streik in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland begann am 7. Oktober 2005 und dauerte genau ein halbes Jahr bis zum 7. April 2006. Bestreikt wurde von der Gewerkschaft NGG die deutsche Niederlassung der Catering-Firma GateGourmet, eine Tochterfirma der Texas Pacific Group, am Flughafen Düsseldorf.
Ein Streik ist tatbestandlich in der Regel eine Erpressung oder Nötigung. Das Streikrecht wird in Deutschland jedoch aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet, somit ist ein Streik gerechtfertigt und meist nicht strafbar. Träger dieser Arbeitskampfmaßnahme dürfen seit neuestem nur die Gewerkschaften sein. Von nicht anerkannten Arbeitnehmervertretungen, welche nicht notwendigerweise Gewerkschaften sein müssen, getragene Streiks - also spontane Arbeitsniederlegungen - werden häufig als "wilde Streiks" bezeichnet. In Deutschland sind diese seit einiger Zeit rechtswidrig. Gleichwohl werden sie als Kampfmittel eingesetzt, wenngleich auch anders deklariert (etwa als betriebliche Informationsveranstaltungen), so zuletzt im Oktober 2004 bei Opel in Bochum. 1975/76 dauerte ein sog. wilder Streik und eine begleitende Werksbesetzung in einer Zementfabrik in Erwitte (Westfalen) 449 Tage. Sowohl der Streik als auch die Gegenmaßnahmen der Firma (Kündigungen) wurden später vom Bundesarbeitsgericht als rechtswidrig verworfen. Dessen Rechtsprechung war in solchen Fragen oft starken Schwankungen unterworfen.
Man unterscheidet zwischen dem Warnstreik, einer relativ kurzen Arbeitsniederlegung, und einem regelrechten Streik. Ein solcher ist erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags zulässig. Erst wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt und - in den meisten Tarifbereichen - der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 Prozent der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.
Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel sog. Streikposten. Diese sollen zum einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten, was aber über das Zurückbehaltungsrecht hinausgeht.
Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine sogenannte "Streikbrecherprämie".
In der Schweiz gilt der "Arbeitsfrieden". Er ist begründet auf ein Friedensabkommen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden aus dem Jahr 1937. Ganz ähnlich ist die Situation in Österreich mit der sogenannten "Sozialpartnerschaft". Streiks finden daher in der Schweiz und in Österreich nur selten statt.
In Deutschland sind politische Streiks verboten. Begründet wird dies damit, dass in einer Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei. Aus diesem Grund schützt das Grundgesetz in Art. 9 (3) explizit "Arbeitskämpfe, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" geführt werden.
Von den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien fordert lediglich die Die Linkspartei.PDS ein politisches Streikrecht.
Oben Genanntes lässt offensichtlich keinen Rückschluss auf die Nichtnotwendigkeit von Streiks zu. In Deutschland erhalten viele Nichtgewerkschaftler denselben Lohn wie Tarifgebundene, eben damit sie keine Gewerkschaftsmitglieder werden.
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