Das Strandrecht regelt die Rechtsverhältnisse am Strandgut. Dazu zählen sowohl einzelne Güter, die an den Strand getrieben werden, als auch gestrandete Schiffe, beziehungsweise deren Überreste (Wracks).
Die Küstenbewohner hatten das Recht, den anliegenden Strand in jeder Hinsicht zu nutzen. Dies schloss insbesondere die Aneignung des Strandguts von Schiffen und des Gepäcks von Schiffbrüchigen ein. Das Strandrecht galt darüber hinaus auch für gestrandete Schiffe selbst. Das Strandgut fiel dem Finder nach dem Strandrecht aber nur dann zu, wenn es keine Überlebenden gab. Manchmal wurde ganz pragmatisch für deren Ableben gesorgt, um Fakten zu schaffen. In solchen Fällen ist aus Strandrecht Strandraub geworden. Dieses kam bis ins 19. Jahrhundert an fast allen Küsten vor, so in Europa auch vor den Scilly-Inseln, vor Rügen, Amrum und anderswo.
Die Küstenbewohner, meist handelte es sich um Fischer und Kleinbauern, sahen das Strandgut als zusätzliche Einnahme- und Versorgungsquelle an. Es kam jedoch vor, dass Schiffe absichtlich fehlgeleitet wurden, um diese Quelle weiterhin zu gewährleisten; dies geschah z.B. durch das Versetzen von Leuchtfeuern.
Durch Gesetze wurde das alte Strandrecht immer weiter vom Staat eingeschränkt. 1874 wurde die Hilfeleistung bei Strandung für die deutsche Küste in der Strandungsordnung Strandämtern überantwortet, denen die Strandvögte unterstellt waren.
Alles Strandgut ist an den Empfangsberechtigten gegen Bezahlung der Bergungskosten herauszugeben. Die Ermittlung des Empfangsberechtigten ist nach der deutschen Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 Sache der Strandämter. Ist der Empfangsberechtigte auch durch das Aufgebotsverfahren nicht zu ermitteln, so werden Gegenstände, welche in Seenot vom Strand aus geborgen sind, desgleichen Seeauswurf und strandtriftiges Gut dem Landesfiskus, versunkenes und seetriftiges Gut aber dem Berger überwiesen. Die Höhe der Bergungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des deutschen, sind frei vom Eingangszoll.
Durch Artikel 35 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I, Seite 1221) wurden die vom allgemeinen Sachenrecht abweichenden Regelungen des Strandrechts aufgehoben.
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