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Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt in Deutschland den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 1 StVollzG - Anwendungsbereich).

Das Gesetz selbst wurde am 16. März 1976 beschlossen und trat am 1. Januar 1977 in Kraft, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung des Strafvollzuges angemahnt hatte. Zuvor lag lediglich eine Strafvollzugsordnung aus dem Jahre 1934 vor, deren Bestand innerhalb der Lehre und Rechtsprechung wohl umstritten war.

Basisdaten
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Kurztitel: Strafvollzugsgesetz
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Voller Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und
der freiheitsentziehenden Maßregeln
der Besserung und Sicherung

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Typ: Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: Strafvollzug
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: StVollzG
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FNA: 312-9-1
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Verkündungstag: 16. März 1976 (BGBl. I 1976, S. 581, 2088)
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Aktuelle Fassung: 1. April 2005 (BGBl. I 2005, S. 930)
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Aufgabe des Strafvollzuges nach § 2 StVollzG ist die Resozialisierung des Gefangenen (Vollzugsziel) und der "Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten".

Des Weiteren soll das Leben im Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angepasst werden, schädlichen Folgen des Strafvollzugs ist entgegenzuwirken. Der Gefangene soll befähigt werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3). Außerdem ist die Bereitschaft des Gefangenen zu wecken, an seiner Behandlung sowie an der Gestaltung des Vollzugszieles mitzuarbeiten (§ 4).

Neben diesen Grundsätzen trifft das Gesetz Regelungen über die Vollzugsplanung, die Stellung und die Rechte und Pflichten des Gefangenen sowie der Vollzugsbehörde. Daneben wird auf den Alltag des Gefangenen hinsichtlich der Ernährung, Religionsausübung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung eingewirkt.

Gefangene, die sich durch Maßnahmen der Anstalt in ihren Rechten verletzt fühlen, können Rechtsschutz bei den Gerichten (Strafvollstreckungskammer, Oberlandesgericht)suchen. Die Effektivität dieses Rechtsschutzes ist allerdings umstritten (Feest/Lesting/Selling 1997). Ein besonderes Problem stellen in diesem Zusammenhang sogenannte renitente Vollzugsbehörden Renitenz dar.

Hinsichtlich der Maßregeln der Besserung und Sicherung werden die Sicherungsverwahrung, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt geregelt. Mehrere Vorschriften schließen sich zu den Justizvollzugsanstalten selbst an, daneben bestehen Regelungen zur Datenerhebung, der Sozialversicherung und Anpassungen anderer Rechtsvorschriften.

Literatur


Kommentare zum Strafvollzugsgesetz von Calliess/Müller-Dietz (10. Aufl., 2005); Schwind/Böhm/Jehle, 4. Aufl., 2005; Arloth/Lückemann, 1. Aufl., 2004; Feest (Alternativkommentar), 4. Aufl., 2000).

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland) | Strafvollzugsrecht | Gefängnis

 

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