Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht eine Verhaltensweise, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Eine Definition für den Begriff "Straftat" bietet das Gesetz zwar nicht. Jedoch sagt §1 StGB aus: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Daraus kann zumindest abgeleitet werden, dass ein nicht strafbares Verhalten auch keine "Straftat" sein kann.
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das als Ahndung eine Strafe vorsieht.
Die Prüfung, ob ein Verhalten eine Straftat darstellt, erfolgt nach dem deutschen Strafrecht in drei Elemente (Säulen), die mit
bezeichnet werden. Die Säulen Tatbestand und Rechtswidrigkeit werden die objektiv erfassbaren Eigenheiten und Umstände der Tat gewürdigt. In der Säule Schuld wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß an das Verhalten des jeweiligen Täters die Strafe als Rechtsfolge seines Verhaltens (Strafzumessung) angeknüpft werden kann. Da objektive Aspekte einer Straftat (beispielsweise die Gefährlichkeit des Verhaltens) auch für die Strafzumessung relevant sind, kann ein Aspekt der Straftat in der Prüfung jeweils mehrfach zu behandeln sein. Im Rahmen dieses Artikels kann auf die jeweils bestehenden Probleme und unterschiedlichen Ansichten nur kursorisch eingegangen werden. Es müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen, damit überhaupt eine Verurteilung eingeleitet werden kann.
Die tatbestandliche Prüfung beschäftigt sich mit zwei Themenkreisen: Ob erstens die im Tatbestand eines Strafgesetzes festgelegten objektiven Tatbestandsmerkmale (z.B. Eintritt einer Folge oder Vorliegen einer bestimmten Handlung) erfüllt sind und ob ein Verhalten des Täters vorliegt, das für den Eintritt der gesetzlich normierten Folge hinreichend ursächlich war. Zweitens, ob in der Person des Täters individuell- subjektive Tatbestandsmerkmale (bspw. Habgier) vorlagen und ob der Täter den Taterfolg vorsätzlich bzw. fahrlässig herbeiführte.
Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob der Handlungskomplex als ganzes gegen die Rechtsordnung verstößt. Da Normen des Strafrechtes bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, kann bei Vorliegen ihres Tatbestandes die Rechtswidrigkeit im Allgemeinen als indiziert gelten. Explizit geprüft werden aber Normen, die auch tatbestandsmäßiges Verhalten als rechtmäßig erklären, insbesondere kommen Notwehr und Einwilligung in Betracht.
Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der Beteiligung (Täterschaft). In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.
Beispiel
Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus.
Dies gilt nicht für Delikte in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist (§§ 80, 83, 87, 149, 152a I Nr. 2, 234 a III, 275, 310 StGB z. B. bei Geldfälschung)
Ein Sonderfall ist § 30 StGB - Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von Verbrechen unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen.
Beispiel:
Der Dieb hat sein Diebesgut eingesteckt.
Der komplette Handlungsablauf ist nach der inneren Vorstellung des Täters abgeschlossen.
Beispiel:
Der Dieb hat sein Diebesgut nach Hause gebracht. Als nächstes trinkt er eine Cola.
Es gibt - nicht nur im Strafgesetzbuch - besondere Straftatengrupen:
In der Kriminologie werden eigene (deliktische) Begrifflichkeiten verwendet, die das StGB nicht kennt. Diese kriminologischen Bezeichnungen spezifizieren besondere Formen, vergleiche hierzu z.B. Betrugsdelikte.
Im Strafgesetzbuch werden gleichartige Straftaten mit Oberbegriffen wie „Straftaten gegen das Leben“ oder „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zusammengefasst.
Die Aufklärung einer Straftat geschieht in einem Strafverfahren durch Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer Strafanzeige. Hierbei werden Mittel der Krminalistik angewandt, die nach einer Anklage im Gerichtsverfahren unter freier Beweiswürdigung vor einem Strafgericht verhandelt werden. Dem kann – muss aber nicht – eine Strafe folgen.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Straftat".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world