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Strafrichter im weiteren Sinne sind alle Richter, die Strafsachen bearbeiten.

Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind Strafrichter im engeren Sinne diejenigen Richter, die als Spruchkörper für Strafsachen zuständig sind, die dem Einzelrichter am Amtsgericht (beachte aber: dort nicht dem Schöffengericht) zugewiesen sind (§ 25 GVG). Der Strafrichter ist berufen alle Vergehen abzuurteilen, bei denen die Straferwartung unterhalb einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt und keine Unterbringung oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist. Dagegen umfasst die Rechtsfolgenkompetenz (Strafgewalt) des Strafrichters die des Schöfengerichtes (§ 24 Abs. 2 GVG), nämlich das Erkennen auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe (zu den weiteren Grenzen der Strafgewalt, siehe § 24 Abs. 2 GVG).

Gegen die Urteile des Strafrichters gibt es die Rechtsmittel der Berufung und der Revision. Die Berufung findet vor dem Landgericht, die Revision vor dem Oberlandesgericht (in Bayern: Bayerisches Oberstes Landesgericht) statt.

Siehe auch: Strafverfahren

Strafverfahrensrecht

 

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