Als Strafkammern bezeichnet man die in der Berufungsinstanz tätigen kleinen und die in erster Instanz zuständigen großen Kammern der Landgerichte im Strafverfahren.
Die Großen Strafkammern sind in erster Instanz zuständig für die Verbrechen und Vergehen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Strafrichters, des Schöffengerichts und des Oberlandesgerichts fallen oder die wegen ihrer besonderen Bedeutung durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht angeklagt werden. Das Schwurgericht ist zuständig für die Schwerstkriminalität, die gegen das Leben gerichtet ist (siehe auch: Tötungsdelikt), also Mord, Totschlag und die erfolgsqualifizierten Delikte mit Todesfolge. Weiterhin sind als besondere Kammern Wirtschaftsstrafkammern, eine Staatsschutzkammer (sofern ein Oberlandesgericht im Bezirk des Landgerichts liegt) und die Jugendkammern, die in Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen tätig werden, eingerichtet (siehe auch: Jugendstrafrecht, Jugendgerichtsgesetz, Jugendrichter).
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"Strafkammer".
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