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Das Strafgesetzbuch der Schweiz geht auf die Fassung vom 21. Dezember 1937 zurück, in Kraft trat es am 1. Januar 1942. Davor war das Strafrecht eine kantonale Angelegenheit. Es wird laufend den neuen Umständen und Gegebenheiten angepasst.

Aufbau


Das schweizerische Strafgesetzbuch ist in drei Teile (auch „Bücher“ genannt) gegliedert:

Erstes Buch: Im ersten Buch werden die allgemeinen Bestimmungen festgelegt, Begriffe wie Fahrlässigkeit und Notwehr festgelegt und spezielle Strafmaßnahmen für Kinder und Jugendliche festgelegt. („Allgemeiner Teil“)

Zweites Buch: Hier ist festgelegt, welche Handlungen strafbar sind. Das zweite Buch ist in 20 sogenannte Titel gegliedert, die die einzelnen Straftaten zusammenfassen ("Besonderer Teil"):

  • Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
  • Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
  • Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
  • Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
  • Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
  • Verbrechen und Vergehen gegen die Familie
  • Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
  • Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
  • Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
  • Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Maß und Gewicht
  • Urkundenfälschung
  • Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
  • Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft
  • Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
  • Vergehen gegen den Volkswillen
  • Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
  • Störung der Beziehungen zum Ausland
  • Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
  • Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
  • Bestechung
  • Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Drittes Buch: Im dritten Buch werden hauptsächlich die Zuständigkeiten der Gerichte geregelt und Prozessbestimmungen festgelegt. Bem.: Das Strafprozessrecht ist seit dem Inkrafttreten des neuen Art. 123 BV Sache des Bundes. Ein solches eidgenössisches Strafprozessrecht existiert jedoch noch nicht, weshalb die Gesetze der Kantone ihre Gültigkeit bis auf Weiteres behalten. (sog. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz). Seit dem 21. Dezember 2005 existiert jedoch ein Entwurf für eine eidgenössische Strafprozessordnung, welche etwa im Jahr 2010 in Kraft treten soll.

Revisionsvorhaben


Seit längerer Zeit wird an einer Revision des Allgemeinen Teils gearbeitet. Sie wird voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft treten. Einige Punkte, die mit der Revision geändert werden, sind:
  • Auslagerung des Jugendstrafrechts in ein separates Gesetz (JStG)
  • Abschaffung der Begriffe "Zuchthaus", "Gefängnis" und "Haft". An ihre Stelle tritt der Begriff der Freiheitsstrafe.
  • Einführung des "Tagsatzsystems" zur Bestimmung von Geldstrafen.
  • Ausdrückliches unter Strafe stellen der Unterlassung.
  • Ausdehnung der bedingten Freiheitsstrafen bis 2 Jahre (bisher 18 Monate).
  • Einführung der teilbedingten Freiheitsstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von max. 3 Jahren.

Das in Kraft treten war schon für das Jahr 2005 geplant. Allerdings wurden, bedingt durch die Annahme der so genannten "Verwahrungsinitiative" Änderungen nötig, welche die Inkraftsetzung immer wieder hinausschieben.

Literatur


  • Guido Jenny, Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen - 6. Auflage; Bern 2003

Weblinks


Strafrecht Rechtsquelle (Schweiz)

Strafgesetzbuch | Code pénal suisse

 

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