Das Strafgesetzbuch der Schweiz geht auf die Fassung vom 21. Dezember 1937 zurück, in Kraft trat es am 1. Januar 1942. Davor war das Strafrecht eine kantonale Angelegenheit. Es wird laufend den neuen Umständen und Gegebenheiten angepasst.
Das schweizerische Strafgesetzbuch ist in drei Teile (auch „Bücher“ genannt) gegliedert:
Erstes Buch: Im ersten Buch werden die allgemeinen Bestimmungen festgelegt, Begriffe wie Fahrlässigkeit und Notwehr festgelegt und spezielle Strafmaßnahmen für Kinder und Jugendliche festgelegt. („Allgemeiner Teil“)
Zweites Buch: Hier ist festgelegt, welche Handlungen strafbar sind. Das zweite Buch ist in 20 sogenannte Titel gegliedert, die die einzelnen Straftaten zusammenfassen ("Besonderer Teil"):
Drittes Buch: Im dritten Buch werden hauptsächlich die Zuständigkeiten der Gerichte geregelt und Prozessbestimmungen festgelegt. Bem.: Das Strafprozessrecht ist seit dem Inkrafttreten des neuen Art. 123 BV Sache des Bundes. Ein solches eidgenössisches Strafprozessrecht existiert jedoch noch nicht, weshalb die Gesetze der Kantone ihre Gültigkeit bis auf Weiteres behalten. (sog. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz). Seit dem 21. Dezember 2005 existiert jedoch ein Entwurf für eine eidgenössische Strafprozessordnung, welche etwa im Jahr 2010 in Kraft treten soll.
Das in Kraft treten war schon für das Jahr 2005 geplant. Allerdings wurden, bedingt durch die Annahme der so genannten "Verwahrungsinitiative" Änderungen nötig, welche die Inkraftsetzung immer wieder hinausschieben.
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"Strafgesetzbuch (Schweiz)".
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