Im Straßensystem in Österreich kann man die Straßen nach verschiedenen Kriterien unterteilen:
Die höchste zulässige Geschwindigkeit beträgt für PKW und Motorräder 130 km/h, mit Anhänger und für Autobusse 100 km/h, für LKW 80 km/h. Eine Abschaffung oder Erhöhung der Geschwindigkeitsbegrenzung wird gelegentlich öffentlich diskutiert (zuletzt: 160 km/h).
Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die mindestens 60 km/h fahren können (Bauartgeschwindigkeit) und schneller als 60 km/h fahren dürfen. Außerdem dürfen alle Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn, soweit es die Umstände zulassen, nicht so langsam fahren, dass andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Mit Fahrrädern, Motorfahrrädern (Mopeds), Microcars (vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen), Fuhrwerken oder auch zu Fuß dürfen Autobahnen nicht benutzt werden. Abschleppen ist nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt.
Autobahnen im Sinne des Bundesstraßengesetzes müssen auch Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sein. Das bedeutet insbesondere, dass sie kreuzungsfrei sein müssen. Außerdem gehören sie ex lege immer zu den Freilandstraßen, auch wenn sie durch verbautes Gebiet führen sollten. Deshalb befindet sich seit Festlegung dieser Bestimmung auch bei Auffahrten im Stadtgebiet immer das Verkehrszeichen "Ortsende", zuvor konnte es auch auf einer Autobahn aufgestellt sein.
Die Kennzeichnung erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen.
Die Rechtsgrundlage für die Einteilung der Bundesstraßen ist das Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung vom 1. April 2002.
Siehe: Bundesstraßen in Österreich
Beim zukünftigen Bau von Autobahnen sollen auch private Unternehmen als Public Private Partnership, sowohl am Bau aber auch an den Mauteinnahmen beteiligt werden sollen. Die erste dieser Autobahnen soll die geplante Nordautobahn A 5 sein.
Die ersten Planungen gehen auf die Reichsautobahn während der Zeit des Nationalsozialismus zurück. Es wurde auch schon damals das erste Stück der Westautobahn bei Salzburg gebaut.
Auf den österreichischen Autobahnen besteht Mautpflicht. Die Halter von PKW und Motorrädern müssen eine Vignette kaufen, um auf Autobahnen fahren zu dürfen. In Österreich gibt es Vignetten mit verschiedenen Laufzeiten. Zur Zeit (2004) werden Jahresvignetten (72,60 €), 2-Monats-Vignetten (21,80 €) und 10-Tages-Vignetten (7,60 €) verkauft. Die Jahresvignette gilt jeweils vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres. Für LKW und Autobusse ab 3,5 Tonnen gilt hingegen eine kilometerabhängige Maut.
Jede Autobahn hat einen Namen, der mit einer Örtlichkeit oder einer Region zu tun hat, und trägt darüberhinaus eine nummerische Bezeichnung mit einem vorangestellten A (z.B. A1 West Autobahn).
Autobahnen müssen kreuzungsfrei und mit Zu- und Abfahrten ausgeführt sein.
Schnellstraßen dürfen mit niveaugleichen Kreuzungen ausgeführt werden. Viele Schnellstraßen sind jedoch wie Autobahnen kreuzungsfrei ausgeführt.
Die einfachste, kreuzungsfreie Variante ist eine vierspurige Straße ohne Mittelteilung, die umgangssprachlich auch als Sparautobahn bezeichnet wird. Andere Schnellstraßen sind hingegen baulich wie Autobahnen ausgeführt und sind für den Straßenbenützer nicht von einer solchen unterscheidbar.
Kreuzungsfreie Schnellstraßen können nach der Straßenverkehrsordnung entweder zu Autobahnen oder zu Autostraßen erklärt werden, Schnellstraßen mit niveaugleichen Kreuzungen nur zu Autostraßen.
Die meisten Schnellstraßen im Sinne des Bundesstraßengesetzes sind Autostraßen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, zum Teil aber auch Autobahnen (z.B. S6).
Die Bezeichnung ist jeweils S gefolgt von einer Zahl (z.B. S6).
Sie haben die Abkürzung LH (für Landeshauptstraße) oder L, die Kennzeichnung kann durch ovale weiße Tafeln mit schwarzer Zahl erfolgen (ohne Auswirkung auf die StVO). Diese Straßen tragen je nach Verkehrsbedeutung eine ein- bis vierstellige Nummer, die aber meist nicht ausgeschildert ist und vorwiegend administrativen Zwecken dient.
Mit 1. April 2002 wurden alle Bundesstraßen, die keine Autobahnen oder Schnellstraßen sind, an die Länder übertragen. Diese ehemaligen Bundesstraßen haben die Abkürzung B vor der Nummer und werden umgangssprachlich nach wie vor als Bundesstraßen bezeichnet. In Vorarlberg wurde die Bezeichnung B durch L ersetzt. Für einige Straßen haben sich auch inoffizielle Namen eingebürgert, wie z.B. die Wechselbundesstraße über den gleichnamigen Berg.
Die Straßenverkehrsordnung gilt auch auf Privatstraßen, wenn sie von jedermann zu den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Auf sonstigen Privatstraßen gilt sie dann, wenn der Straßenerhalter nichts anderes angeordnet hat.
Dass die Kompetenzen auch innerhalb der Behörden nicht immer so klar sind, zeigt die Tatsache, dass immer wieder Verordnungen über Geschwindigkeitsbegrenzungen innerhalb von Ortsgebieten vom Verwaltungsgerichtshof oder anderen Instanzen aufgehoben werden, wenn z. B. 30 km/h gilt auf allen Gemeindestraßen am Ortsanfang auf Tafeln angekündigt wird.
Siehe auch: Liste der Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich, Tempolimit, Transport und Verkehr/Themenliste Straßenverkehr, Liste der Europastraßen
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"Straßensystem in Österreich".
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