Im Straßensystem in Deutschland kann man die Straßen nach verschiedenen Kriterien unterteilen:
In der Straßenverkehrsordnung lassen sich folgende Straßentypen unterscheiden:
Die Kennzeichnung der Autobahnen erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen.
Für PKW und Motorräder existiert keine Höchstgeschwindigkeit, sondern nur eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h; für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h; für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h; für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die gesondert hierfür zugelassen sind, 100 km/h.
Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die mindestens 60 km/h fahren können (Bauartgeschwindigkeit) und schneller als 60 km/h fahren dürfen. Mit Fahrrädern, Motorfahrrädern, Microcars (vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen), Fuhrwerken oder auch zu Fuß dürfen Autobahn nicht benutzt werden. Abschleppen ist nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt. Auf Autobahnen darf innerorts auch schneller als 50 km/h gefahren werden.
Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind in der Regel auch Bundesautobahnen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und umgekehrt. Es kann jedoch Abweichungen geben; solche Strecken unterliegen dann z. B. nicht der LKW-Maut.
Auf Kraftfahrstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, gelten die gleichen Höchstgeschwindigkeiten wie auf Autobahnen.
Andernfalls gelten auf ihnen die gleichen Geschwindigkeiten wie auf nicht besonders gekennzeichneten Straßen.
Auf Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, sowie auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, gilt statt der Beschränkung für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.
Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind laut Bundesfernstraßengesetz (FStrG) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Es wird zwischen Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten unterschieden.
Die Baulast für Bundesfernstraßen liegt (abgesehen von den unter Bundesstraßen genannten Ausnahmen bei Ortsdurchfahrten) beim Bund.
Bundesautobahnen sind laut FStrG Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
Bundesautobahnen sind in der Regel auch als Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung ausgeschildert; Ausnahmen gibt es aber z. B. bei Strecken, bei denen bisher nur eine Richtungsfahrbahn fertiggestellt werden konnte und die daher temporär wie eine Bundesstraße beschildert wurden. Für solche Strecken gilt dann dennoch die LKW-Mautpflicht; dies wird durch ein entsprechendes Zeichen gekennzeichnet.
Andere Bundesfernstraßen sind Bundesstraßen. Bundesstraßen können einen ähnlichen Ausbauzustand wie Autobahnen haben, man spricht dann umgangssprachlich von gelben Autobahnen. Vereinzelt sind solche Straßen sogar mit blauen Schildern als Autobahn ausgeschildert (z. B. die B 13/A 995).
Für Ortsdurchfahrten in Zuge von Bundesstraßen (aber nicht Bundesautobahnen) liegt die Baulast bei der entsprechenden Gemeinde, wenn diese mehr als 80.000 Einwohner hat. Mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde kann die Baulast jedoch bei der Gemeinde verbleiben, wenn diese unter eine Einwohnerzahl von 80.000 fällt. Außerdem können Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr die Baulast übertragen wird.
Bundesstraßen werden mit einem 'B' und einer Nummer (ggf. mit Zusatz) bezeichnet (z. B. B 2, B 15n).
Landesstraßen werden mit 'L' (in Hamburg 'R') und einer Nummer (ggf. mit Zusatz) bezeichnet (z. L 1234, R 3). Staatsstraßen werden in Bayern mit 'St' und einer Nummer (z. B. St 2580), in Sachsen mit 'S' und einer Nummer (z. B. S 123) bezeichnet.
Kreisstraßen werden in vielen Ländern mit 'K' und einer Nummer bezeichnet (z. B. K 6012), in einigen Bundesländern mit dem entsprechenden Kfz-Kennzeichen (ggf. gefolgt von 's' für (kreisfreie) Stadt) und einer Nummer bezeichnet (z. B. M 123, EBE 1).
Die Straßenkategorie dient vor allem der Bestimmung von Planungsparametern. Die Einteilung erfolgt nach:
Siehe auch: Liste der Europastraßen
Straße | Straßen- und Wegerecht | Straßenverkehrsordnungsrecht
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"Straßensystem in Deutschland".
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