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Ein Stift (neutrum, Mehrzahl: Stifter oder Stifte) ist jede mit Vermächtnissen und Rechten ausgestattete, zu kirchlichen Zwecken bestimmte und einer geistlichen Korporation übergebene (gestiftete) Anstalt mit allen dazu gehörigen Personen, Gebäuden und Liegenschaften.
Die Stifter diser Einrichtungen waren in der Regel Könige, Herzöge oder begüterte Adelsfamilien. Ihre Motivation war zugleich religiös (Sicherung des eigenen Seelenheils) und politisch.
Die ältesten Anstalten dieser Art sind die Klöster, nach deren Vorbild sich später das kanonische Leben der Geistlichen an Kathedralen und Kollegiatstiftskirchen gestaltete. Monastischen Regeln ähnlich sind die Regeln der Augustiner-Chorherren und der Prämonstratenser. Anders als im Kloster sind die Mitglieder eines geistlichen Stifts (Kanoniker) aber nicht gänzlich Teil der Gemeinschaft, sondern können privates Eigentum und Einkommen behalten.
Im Gegensatz zu den mit den Kathedralkirchen verbundenen Erz- und Hochstiftern mit je einem Erzbischof oder Bischof an der Spitze hießen die Kollegiatkirchen, bei welchen kein Bischof angestellt war, Kollegiatstifter. Die Mitglieder derselben wohnten in einem Gebäude zusammen und wurden von dem Ertrag eines Teils der Stiftsgüter und Zehnten unterhalten. So bildeten sich die Domkapitel, deren Glieder, die Canonici, sich Kapitularen, Dom-, Chor- oder Stiftsherren nannten. Infolge des häufigen Eintritts Adliger entzogen sich dieselben schon im 11. Jahrhundert der Verpflichtung des Zusammenwohnens (Klausur), verzehrten ihre Präbenden einzeln in besondern Amtswohnungen, bildeten jedoch fortwährend ein durch Rechte und Einkünfte ausgezeichnetes Kollegium, welches seit dem 13. Jahrhundert über die Aufnahme neuer Kapitularen zu entscheiden, bei Erledigung eines Bischofssitzes (Sedisvakanz) die provisorische Verwaltung der Diözese zu führen und den neuen Bischof aus seiner Mitte zu wählen hatte.
Reichsunmittelbarkeit
Vor der durch den
Reichsdeputationshauptschluss vom
25. Februar 1803 verfügten
Säkularisation hatten die deutschen Erz- oder Hochstifter
Mainz,
Trier,
Köln,
Salzburg,
Bamberg,
Würzburg,
Worms,
Eichstätt,
Speyer,
Konstanz,
Augsburg,
Hildesheim,
Paderborn,
Freising,
Regensburg,
Passau,
Trient,
Brixen,
Basel,
Münster,
Osnabrück,
Lüttich,
Lübeck und
Chur sowie einige
Propsteien (
Ellwangen,
Berchtesgaden etc.) und
gefürstete Abteien (
Fulda,
Corvey,
Kempten im Allgäu etc.)
Landeshoheit und
Stimmrecht auf dem Reichstag, daher sie auch
reichsunmittelbare Stifter hießen und den
Fürstentümern gleich geachtet wurden.
In anderen Ländern waren die Stifter niemals zu so hoher Macht gelangt.
Stiftsfähigkeit
Bei den unmittelbaren Hoch- und Erzstiftern mussten die Domherren ihre Stiftsfähigkeit durch 16
Ahnen beweisen; sie waren Versorgungsanstalten für die jüngern Söhne des Adels geworden. Während diese adligen Kapitularen sich den Genuss aller Rechte ihrer
Kanonikate vorbehielten, wurden die geistlichen Funktionen den regulären Chorherren auferlegt, woher sich der Unterschied der weltlichen Chorherren (Canonici seculares), welche die eigentlichen Kapitularen sind, von den regulierten Chorherren (Canonici regulares) schreibt.
Nach der Reformation
Auch in den bei der
Reformation protestantisch gewordenen Ländern blieben meist die Stifter und die Domkapitel, jedoch ohne einen Bischof und ohne Landeshoheit, und ihre Einkünfte wurden als
Sinekuren vergeben. Ausnahmen bildeten nur das ganz protestantische
Fürstbistum Lübeck und das aus gemischten Kapitularen bestehende Kapitel zu
Osnabrück. Jetzt sind alle Stifter mittelbar, d. h. der
Hoheit des betreffenden Landesherrn unterworfen.
Die säkularisierten und protestantisch gewordenen Stifter behielten häufig ihre eigene Verfassung und Verwaltung; meist wurden aber ihre Präbenden in
Pensionen verwandelt, welche zuweilen mit gelehrten Stellen verbunden waren. Im ehemaligen
Preußen sind das evangelische Domkapitel zu
Brandenburg an der Havel sowie die
Vereinigten Domstifter, die 1930 als Stiftung öffentlichen Rechts aus den Domstiften zu
Merseburg und
Naumburg sowie dem Kollegiatstift in
Zeitz gebildet wurden, bemerkenswert.
Frauenstifter
Außer den Erz-, Hoch- und Kollegiatstiftern gibt es auch noch weibliche Stifter und zwar geistliche und weltliche. Erstere entstanden durch eine Vereinigung regulierter
Chorfrauen und glichen den Klöstern; bei den freien weltlichen Stiftern (wie dem
Stift Essen) dagegen legten die
Kanonissen nur die Gelübde der
Keuschheit und des Gehorsams gegen ihre Obern ab, können jedoch heiraten, wenn sie auf ihre
Pfründe verzichten, und haben die Freiheit, die ihnen vom Stift zufließenden Einkünfte zu verzehren, wo sie wollen. Nur die
Pröpstin und
Vorsteherin nebst einer geringen Zahl Kanonissen pflegen sich im Stiftsgebäude aufzuhalten. Auch die Pfründen dieser Stifter wusste der stiftsfähige Adel vielfach ausschließlich für seine Töchter zu erlangen, doch hängt häufig die Aufnahme auch von einer Einkaufssumme ab. Auch sind für die Töchter von verdienten Beamten Stiftsstellen geschaffen worden. Die Kanonissen dieser "freien weltadligen Damenstifter" werden jetzt gewöhnlich
Stiftsdamen genannt.
In Österreich werden heute die meisten Klöster noch 'Stift' genannt (Mehrzahl hier immer: die Stifte).
Weblinks
- Katholische Stifte
- Evangelische Stifte
Kloster und Orden (römisch-katholisch)
Sticht